Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen, der ohne Mitwirkung der Handelsrichter entscheidet, ist nicht Einzelrichter im Sinne des § 568 S. 1 ZPO n.F. Über eine sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung hat demgemäß der vollbesetzte Senat des OLG zu entscheiden.
2. Wird eine sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt, kann dieses – abgesehen von dringenden Fällen – auch dann davon absehen, eine vorherige Abhilfeentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 ZPO n.F.) herbeizuführen, wenn die Überprüfung der Sache ergibt, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig war und das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis hätte führen dürfen.
3. Verstößt der Richter gegen das objektive Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), so begründet dies nicht automatisch die Besorgnis seiner Befangenheit, es kommt vielmehr auf die näheren Umstände an.
Normenkette
ZPO § 46 Abs. 2, § 348 ff., §§ 567, 568 Abs. 1, § 569 Abs. 1; GG Art. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/10 O 3/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 14. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main vom 5.2.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde wird auf die Gebührenstufe bis 21.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) statthaft und auch i.Ü. zulässig. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Beschwerde sind anwendbar, weil die angefochtene Entscheidung der Geschäftsstelle nach dem 31.12.2001 übergeben wurde (§ 26 Nr. 10 EGZPO).
Der Senat entscheidet über die sofortige Beschwerde in voller Besetzung und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass Einzelrichter i.S.d. § 568 S. 1 ZPO n.F. nicht der ohne Mitwirkung der Handelsrichter entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist. Dies folgt daraus, dass der Begriff des Einzelrichters auf die §§ 348 ff. ZPO bezogen ist, in denen terminologisch zwischen dem Einzelrichter der Zivilkammer (§§ 348, 348a ZPO) und dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349 ZPO) genau unterschieden wird. § 349 Abs. 4 ZPO n.F. bestimmt ausdrücklich, dass die §§ 348 und 348a ZPO n.F. auf den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen keine Anwendung finden. Auch in § 350 ZPO n.F. werden der Einzelrichter (§§ 348, 348a) und der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen (§ 349) sorgfältig auseinander gehalten, was überflüssig gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber bereits die Überschrift des 4. Titels für ausreichend gehalten hätte, beide Formen der Entscheidung durch einen Richter als durch einen „Einzelrichter” in einem weiteren Sinn zu kennzeichnen und für die Rechtsmittelzuständigkeit verbindlich zu machen. Aus § 526 Abs. 4 ZPO n.F., der bestimmt, dass „in Sachen der Kammer für Handelssachen … Einzelrichter nur der Vorsitzende sein” könne, folgt insoweit nichts anderes, weil diese Vorschrift nur den Fall regelt, dass die Kammer für Handelssachen Berufungsgericht ist, Einzelrichter beim Berufungsgericht in diesem Fall somit nur der Vorsitzende sein kann (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 526 Rz. 16). Dafür, dass die Begriffswahl sachliche Unterschiede zum Ausdruck bringt, spricht auch deren Entstehungsgeschichte. Die §§ 348 ff. ZPO n.F. schließen sich an frühere Gesetzesfassungen an, in denen der Einzelrichter (der Zivilkammer) und der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ebenfalls schon strikt getrennt worden waren. Die Neufassung hat dies aufgegriffen und insoweit ersichtlich nichts ändern wollen.
Die unterschiedliche Einordnung des Einzelrichters der Zivilkammer und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen im Rechtsmittelrecht ist auch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat durch § 348 Abs. 1 Nr. 2 f. ZPO n.F. zu erkennen gegeben, dass er „Streitigkeiten aus Handelssachen i.S.d. § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes” für typischerweise so gewichtig hält, dass die Zuständigkeit des originären Einzelrichters auszuschließen ist. Mit dieser Beurteilung steht es in Einklang, dem Rechtsmittelführer eine Überprüfung durch den vollbesetzten Senat zu eröffnen. Die Fälle, in denen der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen an Stelle der Kammer entscheidet, sind – von denen des § 349 Abs. 2 ZPO abgesehen – zudem solche, in denen die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben (§ 349 Abs. 3 ZPO). Dieses Verhalten der Parteien lässt jedoch i.d.R. keinen Rückschluss auf die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache zu, weil ihm gänzlich andere Erwägungen zu Grunde liegen können, beispielsweise weil sich die Parteien gerade in schwierigen Rechtsfragen von der Mitwirkung der Laienrichter keinen Vorteil versprechen. Würde man den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter i.S.d. Rechtsmittelrec...