Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 82 M 20481/06) |
Gründe
I.
Der Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13.06.1989 (BGBl. 1190 II 342 - Investitionsschutzvertrag) vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am 07.07.1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin ihm 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht durch Beschluss vom 28.01.2001 - Az.: 28 Sch 23/99 - für vollstreckbar erklärt.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht am 08.11.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in dem die Schuldnerin wie folgt bezeichnet worden ist: "Russische Förderation, beim administrativen Büro des Präsidenten der Russischen Förderation, X ..., Russland auch handelnd unter Russisches Haus für Wissenschaft und Kultur, ausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Förderation". Mit dem Beschluss sind die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die im Tenor genannten Drittschuldnerinnen auf Zahlung von Guthaben bzw. Salden zugunsten der Schuldnerin aus der laufenden Rechnung bestehender Geschäftsverbindungen, insbesondere der der Drittschuldnerin zu 1.) aus Kontonummer A, auf Auszahlung der Guthaben aus diesen Konten sowie weitere Rechte gepfändet und überwiesen worden (Bl. 2/3 d.A.). Das Konto mit der Nummer A wurde am 18.02.1999 durch das RHWK eröffnet (Bl. 32 d.A.).
Noch vor Zustellung an die Schuldnerin haben am 28.11.2006 die Schuldnerin sowie am 29.11.2006 die Schuldnerin sowie das RHWK Erinnerung eingelegt. Die Schuldnerin und das RHWK haben die Ansicht vertreten, dass RHWK besitze als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es hafte nicht für Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Sie haben behauptet, aus dem Guthaben auf dem genannten Konto bei der B-Bank würden die Gehälter und Sozialabgaben für die Angestellten des RHWK bezahlt. Soweit Konten der Schuldnerin bei den Drittschuldnerinnen gepfändet worden seien, handele es sich um eine unzulässige Ausforschungspfändung, denn es sei von vornherein unwahrscheinlich, dass die Schuldnerin Konten bei den Drittschuldnerinnen in ... unterhalte. Ferner verweist die Schuldnerin auf ein Schreiben der C-Handelsbank vom 08.02.2002, wonach die Schuldnerin bei diesem Kreditinstitut keine Konten unterhalte (Bl. 33 d.A.). Schließlich hat sich die Schuldnerin auf die ihr als ausländischem Staat zustehende Vollstreckungsimmunität berufen, die als allgemeine Regel des Völkerrechts nach Art. 25 GG Teil der objektiven Rechtsordnung sei. Eine Einwilligung ihrerseits in die Zwangsvollstreckung liege nicht vor. Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 sei die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines fremden Staates nur noch in den in dem Übereinkommen aufgeführten Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor.
Der Gläubiger hat die Ansicht vertreten, bei dem RHWK handele es sich nicht um eine eigenständige juristische Person. Das RHWK sei weder partei- noch rechtsfähig. Der Gläubiger hat sich dazu auf zwei Rechtsauskünfte der Wissenschaftlichen Referentin des Instituts für Ostrecht München, Frau Dr. D vom 28.09. und 21.12.2006 bezogen (hinter Bl. 6a d. A. sowie Bl. 224-228 d.A.).
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf die Erinnerung der Schuldnerin sowie des RHWK den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben (Bl. 341-344 d.A.). Der Beschluss ist dem Gläubiger formlos zugegangen. Dieser hat am 13.02.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der sofortigen Beschwerde wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag und beantragt,
den Beschluss vom 24.01.2007 aufzuheben.
Die Schuldnerin und das RHWK treten der Beschwerde entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung. Da der angefochtene Beschluss dem Gläubiger nicht zugestellt worden ist, ist die am 13.02.2007 eingegangene sofortige Beschwerde jedenfalls noch rechtzeitig.
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist lediglich auf die Erinnerung des RHWK im Schuldnerrubrum zu ändern, soweit er gegen die Schuldnerin gerichtet ist, ist er aufrechtzuerhalten.
Erinnerung der Schuldnerin
Die zulässige Erinnerung der Schuldnerin ist in der Sache nicht begründet gewesen.
Es kommt dabei allerdings nicht auf die von den Parteien in den Vordergrund ihres ...