Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ausweispflicht des Gerichtsvollziehers für die auf Fremdleistungen anfallende Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung muss ein Gerichtsvollzieher, der gemäß § 9 GVKostG in Verbindung mit Nr. 701 KVGv Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde als Auslagen in Rechnung stellt, den Betrag der Umsatzsteuer, die die Deutsche Post AG seit dem 1. September 2016 auf Postzustellungsaufträge erhebt, in seiner Kostenrechnung nicht gesondert ausweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Normenkette
DB-GvKostG Nr. 7; GVG § 154; GVGA §§ 25, 100; GVKostG § 9; GVO §§ 1, 63; KVGv § 701; UStG §§ 1-2, 14
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 11.04.2018; Aktenzeichen 8 T 9/18) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.04.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Nachdem der Obergerichtsvollzieher A von der Beschwerdeführerin u. a. damit beauftragt worden war, dem Vollstreckungsschuldner B eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO zuzustellen, stellte der Obergerichtsvollzieher der Beschwerdeführerin mit Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.07.2017 (Bl. 3 d. A.) neben anderen Kosten Entgelte für die Zustellung mit Zustellungsurkunde durch die Deutsche Post AG in Höhe von insgesamt EUR 8,22 in Rechnung, ohne den Betrag der in diesen Entgelten enthaltenen Umsatzsteuer auszuweisen.
Mit Schreiben vom 28.07.2017 (Bl. 1 d. A.) legte die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung ein und beanstandete die fehlende Ausweisung der Umsatzsteuer. Auf diese Erinnerung hin hob das Amtsgericht Gelnhausen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung mit Beschluss vom 28.12.2017 (Bl. 13, 14 d. A.). auf. Sodann legte die jetzige Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 08.10.2018 (Bl. 17 d. A.) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2017 ein, den das Landgericht Hanau daraufhin mit Beschluss vom 11.04.2018 (Bl. 34 bis 36 d. A.) dahin abänderte, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.07.2018 zurückgewiesen wird.
Mit Schreiben vom 26.04.2018 (Bl. 40, 41 d. A.) hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.04.2018 eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 02.05.2018 (Bl. 65 d. A.) nicht abgeholfen hat.
B. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 11.04.2018 ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Über dieses Rechtsmittel hat der Senat in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung nicht vom Einzelrichter, sondern der Kammer des Landgerichts erlassen worden ist, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG .
II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 28.12.2017 auf die Beschwerde der jetzigen Beschwerdegegnerin dahin abgeändert, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.07.2018 zurückgewiesen wird. Denn diese Beschwerde war zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde der jetzigen Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2017 war gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, weil das Amtsgericht die Beschwerde in seinem Beschluss vom 28.12.2017 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hatte.
2. Die Beschwerde war auch begründet. Denn die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung war zwar gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zulässig, aber unbegründet, weshalb die Aufhebung der Gerichtsvollzieherkostenrechnung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2017 zu Unrecht erfolgt war.
Denn ein Gerichtsvollzieher, der gemäß § 9 GvKostG in Verbindung mir Nr. 701 KVGv Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde als Auslagen in Rechnung stellt, muss den Betrag der Umsatzsteuer, die die Deutsche Post AG seit dem 1. September 2016 auf Postzustellungsaufträge erhebt (siehe: www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag/information_zur_umsatzsteuer.html und Vorlagebeschluss des BFH vom 20.05.2016, - V R 8/16 -, juris), in seiner Kostenrechnung nicht gesondert ausweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Dies folgt aus dem Umstand, dass es an einer ge...