Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausländische Adoptionsentscheidung ohne Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber nicht anzuerkennen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist jedenfalls dann zu versagen, wenn Ermittlungen zu den Adoptionsbewerbern überhaupt nicht oder nur nach rein formalen Kriterien vorgenommen worden sind.
2. Gegenstand des Anerkennungsverfahrens ist das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts. Beruht dieses auf einem Verfahren, welches mit dem ordre public international unvereinbar ist, z. B. weil es sich nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat, kann dies nicht durch das Anerkennungsverfahren geheilt werden, da dieses nicht an Stelle des Adoptionsverfahrens tritt.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadt3 vom 07.05.2018 in Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
Der Antrag auf Anerkennung der am 11.07.2017 durch den High Court des westafrikanischer Staates1, Az. ..., ergangenen Entscheidung, wodurch die Adoption des Kindes durch die Antragsteller nach dem Recht von westafrikanischem Staat1 ausgesprochen worden ist, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller schlossen am XX.XX.2009 die Ehe und wohnen in Stadt3.
Nach einer von den Beschwerdeführern zur Akte gereichten Geburtsurkunde des westafrikanischen Staates1, Nr. ..., wurde die Anzunehmende Vorname1 Vorname2 A am XX.XX.2016 als Tochter von Herrn Vorname3 Vorname4 A und Frau Vorname5 A geboren. Das Kind wurde im Winter 2016/2017 von der Antragstellerin in westafrikanischem Staat1, ihrer Heimat, wo sie sich vorübergehend aufhielt, aufgenommen.
In einer von den Antragstellern in Kopie vorgelegten Urkunde, die vom "Ministerium1" am 12.01.2017 erstellt wurde, gab der Vater zu Protokoll, dass die Mutter am XX.XX.2016 verstorben sei. Dem Dokument ist zudem zu entnehmen, dass er am gleichen Tag seine Zustimmung zu einer Sorgerechtsübertragung auf die Antragsteller erteilte. Nach einem weiteren Dokument derselben Behörde vom selben Tage hat der Vater sein Einverständnis mit einer Ausreise der Antragstellerin mit dem Kind erklärt. Die Antragsteller legten zudem auf gerichtliche Anforderung ein weiteres Dokument vorbezeichneter Behörde vom 13.01.2017 vor, nach welchem der Vater hinsichtlich Vorname1 in den Ausspruch der Annahme als Kind durch die Antragsteller einwilligte. Nach einer in Kopie zur Akte gereichten Entscheidung des Jugendgerichts Stadt1 Nr. ... vom 17.01.2017 ordnete dieses an, dass das Kind für die Dauer der Pflegezeit unter die Aufsicht von Herrn Vorname6 Vorname7 B gestellt wird.
Im Frühjahr 2017 kontaktierte der Antragsteller die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in Stadt2, um ein Informationsgespräch hinsichtlich der beabsichtigten Adoption zu vereinbaren. Hier wurde unter anderem darauf verwiesen, dass das Jugendamt Stadt3 die Elterneignung der Antragsteller fachlich beurteilen könne. Ein Austausch des Jugendamts Stadt3 mit dem Gericht in westafrikanischem Staat1 fand zu keiner Zeit statt.
Die Antragsteller führten aus, dass ein Anhörungstermin vor dem High Court des westafrikanischen Staates1 am 11.07.2017 stattfand, an dem neben der Antragstellerin das Kind und dessen Vater teilnahmen. Der Antragsteller hielt sich während des laufenden Adoptionsverfahrens zu keiner Zeit in westafrikanischem Staat1 auf. Er reichte Dokumente über seine finanzielle Lage, die wohnlichen Verhältnisse sowie seinen Gesundheitszustand zur Gerichtsakte.
Nach den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen sprach der High Court des westafrikanischen Staates1 durch Beschluss vom 11.07.2017, Az. ... aus, dass Vorname1 Vorname2 A, durch Vorname8 C und Vorname9 Vorname10 C als Kind angenommen wird. Zugleich wurde der Name des Kindes von A zu C geändert.
Nach einem Schreiben vom 18.07.2017 bestätigte das "Ministerium1", dass das Kind unter gesetzlicher Vormundschaft stehe. Zugleich wird ausgeführt, dass Herr Vorname6 Vorname7 B als probation officer in der Pflegezeit die Entwicklung des Kindes überwacht.
Am 12.09.2017 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht -Familiengericht- Stadt3, den Beschluss des High Court des westafrikanischen Staates1 vom 11.07.2017 anzuerkennen.
In der Anhörung vor dem Familiengericht am 28.04.2018 führten die Antragsteller aus, dass der vom Jugendgericht ernannte probation officer die Mutter mehrfach in ihrem Haus in westafrikanischem Staat1 besuchte.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 07.05.2018 zurückgewiesen, da die Anerkennung des Beschlusses des High Court des westafrikanischen Staates1 gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoße. Der Entscheidung habe keine hinreichende fachliche Eignungsprüfung des Antragstellers zu Grunde gelegen. Während des laufende...