Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Das Grundbuchamt kann sich aufgrund von Tatsachen über die grundsätzlich zu beachtende Vermutung des BGB § 891 hinwegsetzen.
Normenkette
GBO § 20; BGB § 891
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 26.09.1989; Aktenzeichen 5 T 1040/89) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Etwaige außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu erstatten.
Der Beschwerdewert beträgt, auch für das landgerichtliche Beschwerde verfahren, 1.236.042,– DM.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) war in erster Ehe verheiratet mit dem im Jahre 1965 verstorbenen Landwirt … dem zahlreiche Grundstücke gehörten. Aus der. Ehe sind die beiden Söhne … und … – die Beteiligten zu 3) und 4) – hervorgegangen. … hat in seinem privat schriftlichen Testament vom 8.1.1964 die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt. Weiter heißt es in dem Testament:
„Sollte die Erbin eine neue Ehe eingehen, treten unsere Söhne … und … an ihre Stelle; sie erhält in diesem Falle lebenslänglich Nießbrauch. Für die Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern gebe ich folgende Teilungsanordnung: … hat das Recht, den Betrieb mit allen Grundstücken und Zubehör zu übernehmen; er hat an seinen Bruder … einen Betrag herauszuzahlen, der für den Erwerb von einem zweistöckigen Wohnhaus (2 Wohnungen) reicht. Dieser Betrag wird fällig, sobald … den Hof ohne Nießbrauch übernimmt. Sollte Rudolf den Hof nicht übernehmen können oder wollen, so kann unter gleicher Bedingung übernehmen.”
Das Nachlaßgericht hat auf Grund des Testaments am 15.6.1970 einen Erbschein erteilt (4 VI 187/70 AG Groß-Gerau), der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweist. Der Erbschein enthält keine Beschränkung, auch nicht einen bedingten Nacherbfolgevermerk. Am 21.4.1975 hat die Beteiligte zu: 1) mit ihren beiden Söhnen einen umfangreichen notariellen Vertrag geschlossen, der in der Überschrift als „Übergabevertrag mit Auflassung” bezeichnet ist. Durch diesen Vertrag hat die Beteiligte zu 1) ihren gesamten Grundbesitz (15 Grundstücke), darunter auch dem von ihrem verstorbenen Ehemann geerbten („gleichzeitig handelnd als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes … gemäß Erbschein … vom 15.6.1970”), ihrem Sohn zum 1.5.1975 übergeben und an ihn aufgelassen mit Ausnahme der beiden eingangs näher bezeichneten Grundstücke (und eines oder zweier Grundstücke, die die Vertragsbeteiligten vergessen hatten aufzuführen). Diese beiden Grundstücke sollten nach Abschnitt IV des Vertrages auf Antrag der Beteiligten zu 1) im Wege der Grundbuchberichtigung auf sie als Alleineigentümerin umgeschrieben werden. Dem Sohn … ist allerdings das Recht eingeräumt worden, nach dem Tode seiner Mutter, spätestens jedoch am 1.5.1990 die Übertragung dieser beiden Grundstücke auf sich zu verlangen. Des weiteren hat in dem Vertrag der Sohn … seiner Mutter Auszugsrechte, an zwei übergebenen Grundstücken sowie ein monatlich zu zahlendes Taschengeld von 400,– DM – sämtlich dinglich zu sichern – und seinem Bruder … eine spätestens am 1.5.1980 fällige Abfindung von. 50.000,– DM eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages vom 21.4.1975 verwiesen.
Nachdem der notariell beurkundete „Übergabevertrag” im Juni 1975 bei dem Grundbuchamt eingereicht worden war, sind die Grundstücke, die die Beteiligte zu 1) an ihren Sohn aufgelassen hatte, am 29.10.1975 auf ihn umgeschrieben worden. Am gleichen Tag hat das Grundbuchamt das Eigentum an den beiden eingangs näher bezeichneten Grundstücken auf die Beteiligte zu 1) umgeschrieben. Als Grundlage der Eintragung ist in Spalte 4 der Abt. I vermerkt: „Zufolge Erbgang (4 VI 187/70 Amtsgericht Groß-Gerau) berichtigt”.
Am 29.10.1977 ist die Beteiligte zu 1) eine neue. Ehe eingegangen. Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 2.8.1989 den Erbschein vom 15.6.1970 eingezogen und unter dem 1.9.1989 einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts erteilt, daß Johannes Schmitt infolge des Eintritts der Nacherbfolge am 29.10.1977 von seinen beiden Söhnen zu je 1/2 Anteil des Nachlasses beerbt worden ist.
Die Beteiligte zu 1) hatte bereits am 18.5.1989 die beiden eingangs näher bezeichneten Grundstücke durch notariell beurkundeten Vertrag an die Beteiligte zu 2) zum Preis von 1.236.042,– DM verkauft und aufgelassen. Zugunsten der Beteiligten zu 2); ist am 12.7.1989 auf Grund der Bewilligung der Beteiligten zu 1) vom 18.5.1989 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden.
Unter dem 14.7.1989 hat der beurkundende Notar bei dem Grundbuchamt gemäß § 15 GBO beantragt, das Eigentum an den beiden Grundstücken Flurstücke, 117/13 und 117/12 auf die Beteiligte zu 2), umzuschreiben. Der Beteiligte zu 3) hat am 18.7.1989 beantragt, nach § 53 GBO einen Amtswiderspruch zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.
Die Rechtspflegerin hat nach ein...