Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentlicher Rechtsweg für Akteneinsicht im Ausbietungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Klage, mit welcher ein im Ausbietungsverfahren über die Verpachtung einer Staatsdomäne unterlegener Bewerber Einsicht in die Akten des Auswahlverfahrens begehrt, ist nicht der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet, sondern der ordentliche Rechtsweg. Dabei handelt es sich nicht um eine Landpachtsache, die der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte unterfällt, vielmehr sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 3-4; VwGO § 40; LwVG § 1 Nr. 1a

 

Verfahrensgang

AG Rüdesheim (Beschluss vom 11.08.2015; Aktenzeichen 7 Lw 1/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und zum Landwirtschaftsgericht ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das LG Wiesbaden verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 EURO.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Landwirt und hatte sich im Frühjahr 2013 auf eine öffentliche Ausbietung neben einer Vielzahl anderer Bewerber ebenfalls als neuer Pächter für die Hessische Staatsdomäne A in Stadt1 durch Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der B. mbH (im Folgenden: B) beworben. Mit Schreiben vom 23.8.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Entscheidung bezüglich der Verpachtung der Staatsdomäne nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei. Im September 2013 entnahm der Kläger einer Pressemitteilung, dass die Verpachtung der Domäne an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Landwirten C und D erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 12.2.2014 und 7.3.2014 verlangte der Kläger gegenüber der B Auskunft darüber, welche Vergabebedingungen bei der Auswahl des jetzigen Pächters eine Rolle gespielt hätten und begehrte Akteneinsicht. Dies wurde seitens der B zuletzt durch Anwaltsschriftsatz vom 17.3.2014 abgelehnt.

Mit der am 23.3.2014 bei dem AG Rüdesheim - Landwirtschaftsgericht - eingereichten und gegen das Land Hessen gerichteten Klageschrift begehrt der Kläger Akteneinsicht in die Akte der B betreffend die Auswahlbedingungen und Auswahlgründe der Verpachtung der Staatsdomäne A in Stadt1 an die C und D GbR.

In der Klageschrift hat der Kläger die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei über öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns verpflichtet, ihm zumindest Einsicht in seinen eigenen Aktenvorgang und den Vorgang betreffend die C und D GbR zu gewähren. Der Auskunftsanspruch werde auf § 242 BGB gestützt, da zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung bestehe und der Kläger sich nicht selbst in zumutbarer Weise die erforderliche Auskunft beschaffen könne, zu deren Erteilung der Beklagte unschwer in der Lage sei. Dem Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei trotz der Einschaltung der B eine Flucht in das Privatrecht verboten und er sei an die Grundrechte gebunden. Er gehe davon aus, dass durch eine unsachgemäße Auswahl des Neupächters gegen Art. 3 GG verstoßen worden sei. Das beklagte Land sei auch passivlegitimiert, da das Verfahren trotz der Einschaltung der B durch das Land Hessen, welches auch als Verpächter auftrete, beherrscht werde. Er habe den Verdacht, dass das beklagte Land unter Verletzung der von ihm selbst vorgegebenen Vergabedingungen den Zuschlag an die GbR erteilt habe. Hierdurch sei ihm ein erheblicher Nachteil entstanden, da bei Einhaltung der Vergaberichtlinien mit größter Wahrscheinlichkeit mit ihm ein Pachtvertrag über die Domäne abgeschlossen worden wäre. Hieraus erwachse ihm ein Recht auf Akteneinsicht, um die Rechtmäßigkeit der Vergabe zu überprüfen und sodann gegebenenfalls seine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Neuvergabe der Domäne geltend zu machen.

Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe als Voraussetzung für die Teilnahme an dem Verpachtungsverfahren schriftlich auf jedwede Rechte verzichtet. Im Übrigen sei das beklagte Land nicht passivlegitimiert, weil Einsicht in die Akten der B begehrt werde, bei welcher es sich um ein eigenständiges Rechtssubjekt handele. Im Übrigen gehe es hier nicht um einen verwaltungsrechtlichen, sondern um einen rein zivilrechtlichen Vorgang, bei welchem der Grundstückseigentümer unter Auswahl aus den eingegangenen Angeboten eine Entscheidung zur Verpachtung getroffen habe.

Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 22.6.2015 Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass der Kläger nie eine Rechtsposition erworben habe, die ihm einen Anspruch auf Anpachtung der Staatsdomäne A in Stadt1 generiert hätte. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er berühme sich - jedenfalls derzeit - nicht eines Anspruchs auf Abschluss eines Pachtvertrages, wurde die Widerklage durch das beklagte Land zurückgenommen.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 21.7.2015 hat das AG darauf hingewiesen, d...

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