Normenkette
ZPO §§ 114, 850c; InsO §§ 38, 40
Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 314 F 1335/01) |
Tenor
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug zur Durchführung des Berufungsverfahrens für folgenden Berufungsantrag bewilligt:
Das Urteil des AG Offenbach vom 17.5.2002 zu Aktenzeichen 314 F 1335/01, wonach in Abänderung des Urteils des AG Offenbach vom 25.2.1994 (Aktenzeichen 314 F 494/94) und der notariellen Urkunde des Notars Dr. E.G., Offenbach am Main, vom 10.8.1992 zu Urkundenrolle-Nr. … festgestellt wurde, dass der Kläger ab 20.8.2001 nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen, abzuändern und die Klage abzuweisen, insoweit ab 1.1.2003 in Abänderung der oben genannten Titel ein nachehelicher Ehegattenunterhalt von über monatlich 98 Euro zu zahlen ist.
Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird Rechtsanwalt Dr. F., Frankfurt am Main, beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz ist gem. § 114 ZPO teilweise zurückzuweisen, da die beabsichtigte Berufung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Abänderungsbegehren der Beklagten auf Klageabweisung und damit des Bestehenbleibens der notariellen Urkunde vom 10.8.1992, über die Verpflichtung zur Zahlung von insgesamt 1.666,15 DM zzgl. des Urteils vom 25.2.1994 über die Zahlung weiterer 115,08 DM monatlich hat insoweit Erfolg, als dass der Beklagten ab 1.1.2003 nach ihrem eigenen Vortrag maximal noch ein monatlicher Elementarunterhalt von 98 Euro zustehen kann. Ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch ist nicht ersichtlich.
Ausgangspunkt bei der Unterhaltsberechnung ist, dass gem. § 38 Insolvenzordnung die Insolvenzsumme zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger dient, die eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Hierzu zählen auch die im Zeitpunkt der Öffnung rückständigen Unterhaltsansprüche, weshalb diese vom Insolvenzverfahren erfasst werden (vgl. OLG Koblenz v. 15.5.2002 – 9 UF 440/01, OLGReport Koblenz 2002, 386 = FamRZ 2003, 109 m.w.N.). Rückständig in diesem Sinne ist der gesamte Unterhalt, für den im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monat, weil § 1612 Abs. 3 BGB zum Monatsbeginn im Voraus fällig geworden ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert jedoch nicht die gerichtliche Durchsetzung des künftigen Unterhalts. Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens gehören gem. § 40 Insolvenzgesetz nicht zu den Insolvenzforderungen. Sie können unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt und auch während dieses Verfahrens in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners vollstreckt werden, weil § 89 Abs. 1 Insolvenzgesetz den Vollstreckungszugriff insoweit nur für Insolvenzgläubiger für unzulässig erklärt und gem. Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in den unpfändbaren Teil der Bezüge ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Da das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren somit nicht die Insolvenzmasse betrifft, wird auch ein zur Zahlung der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nicht unterbrochen (vgl. OLG Koblenz v. 15.5.2002 – 9 UF 440/01, OLGReport Koblenz 2002, 386 = FamRZ 2003, 109 m.w.N.).
Dem Grunde nach rechtfertigt sich der geltend gemachte nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres von M. aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) und danach aus § 1573 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Da das Insolvenzverfahren am 19.11.2001 eröffnet worden ist, besteht nach diesen Grundsätzen eine Erfolgsaussicht für die gerichtliche Geltendmachung des laufenden Unterhaltsanspruchs beginnend ab 1.12.2001. Der Unterhaltsbedarf orientiert sich an den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Soweit die Einkommensverhältnisse des Klägers durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Änderung erfahren haben, ist dies bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
Für das Jahr 2002 beläuft sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen der summarischen Prüfung des PKH-Verfahrens auf zumindest 98 Euro monatlich. Als Basis für die Berechnung des Unterhalts ergibt sich, da nach der für das Jahr 2002 gültigen Tabelle für § 850 ZPO ein Betrag von 79 Euro bis zu einem Einkommen von 2.851 Euro pfändbar ist und der Mehrbetrag voll pfändbar ist, ein pfändungsfreies Einkommen von maximal 2.772 Euro (2.851–79). Dieses Einkommen ist zu bereinigen um die Fahrtkosten von 346 Euro, welche sich bei einer einfachen Distanz von 40 km zwischen W. und M. ergeben. Es verbleiben 2.426 Euro. Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ergibt sich eine Einordnung der minderjähri...