Leitsatz (amtlich)
Wohnungseigentumsverfahren: Prozessstandschaft eines Mitglieds der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegen den ehemaligen Verwalter; Rechnungslegungsanspruch gegen den Verwalter nach Beendigung des Verwaltervertrages
Normenkette
BGB §§ 259-260, 666, 675; WoEigG §§ 27-28
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen 19 T 94/10) |
AG Offenbach (Beschluss vom 01.03.2010; Aktenzeichen 310 C 2/09) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens: 5.000,- EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Mitglied der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Die Gemeinschaft wurde vom 1.1.2003 bis jedenfalls zum 9.12.2006 von der Antragsgegnerin verwaltet. Der Antragsteller hat in seiner Funktion als damaliges Mitglied des Verwaltungsbeirats mit Antrag vom 24.8.2006 u.a. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem das AG im Termin vom 28.11.2006 Bedenken dagegen erhoben hatte, dass er die Anträge als Mitglied des Verwaltungsbeirates bzw. als Erbbauberechtigter stelle, hat er Beschlüsse der Wohnungserbbauberechtigtenversammlungen vom 9.12.2006, 19.12.2006 und 25.8.2007 vorgelegt, nach denen er ermächtigt sei, die Ansprüche der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft geltend zu machen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen wird auf die Darstellung in den Gründen des Beschlusses des AG vom 1.3.2010 (Bl. 118 ff. d.A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten und hat sich insbesondere darauf berufen, dass der Antragsteller sich nicht auf eine Ermächtigung zum Führen des Verfahrens durch die Gemeinschaft berufen könne. Nach teilweiser Erledigungserklärung hat das AG durch den bezeichneten Beschluss vom 1.3.2010, auf den wegen der Einzelheiten und der genauen Fassung des Tenors Bezug genommen wird, die Antragsgegnerin verpflichtet, Auskunft zu erteilen, (1.) auf Grundlage welcher einzelnen Zahlungseingänge bei der Gemeinschaft sie insgesamt 43.000,- EUR im Jahr 2004 als "zusätzliche Verwaltervergütung" aus dem Vermögen der Gemeinschaft ausgekehrt habe, (2.) ob und gegebenenfalls mit welchen Erbbauberechtigten in den Jahren 2004 und 2005 Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. Forderungsteilverzichtsvereinbarungen für Hausgeldschulden abgeschlossen worden seien, (3.) über die Tilgungsbeträge der betroffenen Schuldner an die Gemeinschaft aufgrund dieser Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. Forderungsteilverzichtsvereinbarungen, (4.) welche Bareinnahmen sie und insbesondere ihr freier Mitarbeiter A in den Jahren 2004 und 2005 von Hausgeldschuldnern der Gemeinschaft getätigt haben, sowie (5.) über die Haben-Überweisung ihres Mitarbeiters A vom 10.5.2006 auf ein im Einzelnen bezeichnetes WEG-Konto. Im Übrigen hat das AG die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 163 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, zurückgewiesen hat.
Gegen diesen am 30.1.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 9.2.2012 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 26.3.2012 (Bl. 181 ff. d.A.) und 23.5.2012 (Bl. 203 ff. d.A.) begründet hat. Auf ihr Vorbringen in den genannten Schriftsätzen wird Bezug genommen. Der Antragsteller tritt dem Rechtsmittel ausweislich seines Schriftsatzes vom 16.4.2012 (Bl. 192 ff. d.A.) entgegen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F. statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach den auf den gerichtlichen Hinweis vom 4.4.2012 gemachten Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.5.2012 geht der Senat davon aus, dass der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde, der vom Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens gem. § 48 Abs. 3 WEG a.F. zu unterscheiden ist, den Betrag von 750,- EUR überschreitet.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG a.F., 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Die Rüge der weiteren Beschwerde, der Antragsteller sei nicht berechtigt, die noch verfahrensgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen, greift nicht durch. Der Sache nach zu Recht ist das AG ausweislich des Beschlusses vom 1.3.2010 davon ausgegangen, dass der Antragsteller diese in Verfahrensstandschaft für die Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft geltend macht, wie er dies auch in seiner Rechtsmittelerwiderung im weiteren Beschwerdeverfahren vom 16.4.2012 nochmals dargelegt...