Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan im Zweifel Gemeinschaftseigentum
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 62 UR II 276/86 WEG) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 607/87) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000,– DM
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß unabhängig von der Frage, ob an Teilen des Treppenhauses Sondereigentum begründet werden kann (vgl. dazu BayObLG DNotZ 82, 246; BGH NJW 81, 455; BayObLG Rpfleger 86, 220), Sondereigentum der Antragsgegner an dem jetzt von ihnen veränderten Treppenhausteil jedenfalls nicht wirksam entstanden ist. Sondereigentum ist nicht entstanden, weil nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Teilungserklärung mit dem Aufteilungsplan nicht übereinstimmt. Wenn aber der Aufteilungsplan, der die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums ersichtlich und klar abstecken soll (OLG Frankfurt OLGZ 78, 290), die Sondereigentumsräume nicht erkennen läßt, ist trotz der anderslautenden Teilungserklärung und wegen dieses Widerspruchs von der Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums auszugehen. Dies auch deswegen, weil weder der Teilungserklärung noch dem Aufteilungsplan bei der Auslegung der Grundbucheintragung ein Vorrang zukommt (OLG Stuttgart Rpfleger 81, 109; OLG Frankfurt Rpfleger 78, 380).
Auch wenn eine Umdeutung in ein den Antragsgegnern eingeräumtes Sondereigentumsrecht für zulässig gehalten wird (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 15; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 83, 19), würde ein solches Sondernutzungsrecht eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG nicht erlauben (KG Rpfleger 83, 20; Senatsbeschluß 20 W 242/84 vom 06.12.1984; Ruhl, WEZ 87, 332). Dies haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht angenommen. Dabei kommen zu der vom Amtsgericht genannten optischen Veränderung des Treppenhauses die Beeinträchtigung der Lüftung und der Lichtverhältnisse (Halbierung der Fenster) hinzu, die den übrigen Wohnungseigentümern nachteilig sind und die diese nicht hinnehmen müssen.
Der den Verfahrensgegenstand ändernde Hilfsantrag der Antragsgegner, der auch nur für den Fall entstandenen Sondereigentums gestellt ist, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zulässig.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.
Fundstellen