Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung gegen Äußerungen auf Facebook
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.03.2013; Aktenzeichen 2-03 O 98/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 19.3.2013 (Az.: 2-03-O 98/13) abgeändert und wie folgt erkannt:
I. Der Antragsgegner hat es zugunsten der Antragstellerin zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in dem Internetportal Facebook zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin habe Facebook-Fans gekauft, wenn dies wie folgt geschieht:
"Ich stelle grad zufällig fest, dass z.B. B1 ca. 450 FB-Fans hat ... A3 ca. 1.150 ... beide immerhin schon amtierende Meisterteams im A1. Und dann sehe ich ein 2012 erstmals im A2 angetretenes Amateurteam (Namen nenne ich nicht ...) das über ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden kommt!;-))) Die meisten Fans kommen aus Stadt1 und sind 13 - 17 Jahre alt ... ich hau mich grad weg hier ...;))))) Ist ja fast ein Schnäppchen ... 20.000 internationale Fans für EUR 359,90 ... da kann der eine oder andere ja schon mal in Versuchung geraten ...;-))))"
Im Moment lache ich gerad darüber, wie Du C in einer PN beschimpft hast, weil er es gewagt hat, die gekauften Fans auch peinlich zu finden ...;-)) Oh man, wenn du wüsstest ... dir müssen eigentlich den ganzen Tag die Ohren geklungen haben ... einfach zu geil!!;-))) EINEN Gleichgesinnten? Wenn Du nur wüsstest ... J)))) Aber wenn, dann besser einer, als 19 gekaufte von den Fidschi Inseln! J) Ach, der A4 ... genau den wirst du schneller wieder sehen als dir lieb ist ... wenn auch nur ganz kurz. J Wie sagte Rudi Carrell immer so schön: Lass Dich überraschen ...;-) Schönen Abend noch! J".
II. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens - und zwar beider Instanzen - zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen Textveröffentlichungen des Antragsgegners im Internet auf der Plattform Facebook. Beide Parteien unterhalten dort ein Nutzerprofil, die Antragstellerin unter der Bezeichnung "E", der Antragsgegner unter seinem Namen. Die Parteien sind ferner im ... sport aktiv und bestreiten Rennen im A1 und A2 Deutschland. Die Antragstellerin nimmt an diesen Rennen seit 2012 unter der Bezeichnung "D" teil und betreibt unter dieser Bezeichnung auch einen Onlineshop mit Fanclub, Neuigkeiten und Terminen. Auf die Anlage ASt 3, Bl. 66 d.A. wird Bezug genommen. Im Internet und der Presse war Ende Januar des Jahres 2013 eine Debatte über die möglicherweise unlauteren Praktiken bei der Facebook-Fanwerbung der Teilnehmerin "..." der Sendung "Dschungelcamp" im Fernsehen geführt worden. Dieser war der "Kauf von Fans" zum Vorwurf gemacht worden. Auf ASt 6 bis 8 (Bl. 70 - 78 d.A.) wird Bezug genommen.
Am 5.2.2013 äußerte sich der Antragsgegner auf der Internet-Plattform Facebook zu der Entwicklung der Zahl der sog. "Facebook-Fans" der Antragstellerin wie im Ausdruck der Anlage ASt 1 der Antragsschrift ersichtlich. Auf Bl. 61 - 64 d.A. wird Bezug genommen. In der Folgezeit bis zum 7.2.2013 tauschten sich zahlreiche weitere Mitglieder von Facebook über diese Äußerungen aus. Auch die Antragstellerin nahm hierzu ab dem 7.2.2013 dort Stellung. Am späten Abend des 7.2.2013 äußerte sich der Antragsgegner zu der Diskussion schließlich in beschwichtigender Form und teilte u.a. mit: "Es war einfach nur Spass ... nicht mehr und nicht weniger! Wenn E damit nichts zu tun hat, dann ist doch alles okay ... ein wenig Ironie unter Erwachsenen Menschen sollte doch wohl kein Problem sein, oder? Bis zu diesem Zeitpunkt fiel kein böses Wort von mir [...] Dafür von meiner Seite ausdrücklich SORRY! [...]. Auf Anlage ASt 14 (Bl. 85 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.2.2013 ließ die Antragstellerin - die seit dem 5.2.2013 Kenntnis von den Äußerungen hatte - den Antragsgegner abmahnen und unter Fristsetzung bis zum 4.3.2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Dies wies der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 28.2.2013 zurück. Am 8.3.2013 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Frankfurt.
Das LG hat die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen und die darauf gerichteten Anträge durch Beschluss vom 19.4.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die beanstandeten Äußerungen bei kontextbezogener Auslegung noch im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 1GG geschützten Meinungsäußerung bewegen würden. Es handele sich nicht um dem Wahrheitsbeweis zugängli...