Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorzeitige Einweisung in den Besitz von Teilflächen der Grundstücke Gemarkung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 19.12.1989; Aktenzeichen 9 O (B) 29/89)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Darmstadt – Kammer für Baulandsachen – vom 19. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47.432,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer, der Antragsteller zu 2) Pächter der Grundstücke Gemarkung … Flur 12 Flurstücke 44 und 45/1 mit einer Gesamtfläche von 11.871 qm. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Verordnung der Hessischen Landesregierung über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs in der Stadt … vom 16.01.1973 (GVBl. I S. 27) und des im Oktober 1989 in Kraft getretenen Bebauungsplans 62 der Stadt … h „Nördlich der neuen Stadtmitte zwischen …

Der Bebauungsplan weist die genannten Grundstücke teilweise als öffentliche Verkehrsflächen aus.

Mit Besitzeinweisungsbeschluß des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.11.1989 (Bl. 33 der Gerichtsakte – GA –) wurde die Beteiligte zu 5) als Entwicklungsträgerin zum Zweck der Errichtung von Erschließungsanlagen wie Straße und Fernwärmeleitung etc. vorzeitig in den Besitz von drei insgesamt etwa 4.900 qm großen Teilflächen der beiden Grundstück eingewiesen. Das Enteignungsverfahren ist eingeleitet. Die Beteiligte zu 5) unterbreitete zuletzt mit Schreiben vom 25.09.1989 (Bl. 175 der Beiakte – BA –) ein Erwerbsangebot zum Wert von 48,40 DM/qm. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 19.12.1989 hat das Landgericht Darmstadt den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluß vom 13.11.1989 anzuordnen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgen, ist gemäß den §§ 224 BauGB, 80 Abs. 5, 146 VwGO zulässig (vgl. Beschlüsse des Senats vom22.09.1986 – 1 W (Baul.) 5/86 – und 04.09.1989 – 1 W (Baul.) 5/89 –).

Die Beschwerde der Antragsteller ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Recht abgelehnt, da der Besitzeinweisungsbeschluß des Regierungspräsidiums Darmstadt nach summarischer Überprüfung rechtmäßig erscheint und überwiegende Interessen der Antragsteller daran, daß die Beteiligte zu 5) nicht vorzeitig in den Besitz der streitigen Teilflächen der Flurstücke 44 und 45/1 gelangt, zu verneinen sind.

Der Enteignungsantrag der Beigeladenen zu 4) vom 26.10.1988 (Bl. 1 BA) wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Die Flurstücke 44 und 45/1 liegen in dem nach § 53 Städtebauförderungsgesetz festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichs, auf den jetzt die Vorschriften der §§ 166 ff. BauGB anzuwenden sind.

Die Rechtsverordnung der Landesregierung über die Festlegung eines Entwicklungsbereichs … vom 16.01.1973 ist nicht durch Zeitablauf ungültig geworden. Zwar galt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Städtebauförderungsgesetz für eine Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich die gesetzliche Voraussetzung, daß eine zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet sein müsse. Im Zusammenhang damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem diesbezüglichen Normenkontrollverfahren in seinem Beschluß vom 30.12.1980 (Az.: IV N 10/74 – BRS 38 Nr. 218) einen planerisch erwarteten Zeitraum von ungefähr 15 Jahren unbeanstandet gelassen (ebenso einen Zeitraum von 17 Jahren in seinem Beschluß vom 27.01.1987 – IV N 4/81 – zum Entwicklungsbereich Neu-Anspach). Seine Ausführungen zum planerischen Prognosezeitraum stellt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aber in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StBauFG jeweils nur in den Zusammenhang damit, ob die Verordnung über die Festlegung eines Entwicklungsbereichs wirksam in Kraft getreten ist. Für einen späteren Zeitraum kann es nur darum gehen, ob die gesetzmäßig erlassene Recht s Verordnung nachträglich gegenstandslos oder funktionslos geworden ist; denn weder der Zeitablauf noch eine etwaige unzureichende zügige Förderung der Entwicklungsmaßnahme haben zur Folge, daß die zugrundliegende Entwicklungssatzung automatisch außer Kraft tritt (vgl. für eine Sanierungssatzung BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 – 4 C 48.76 – BRS 33 Nr. 198 = DVBl. 1979, 153). Das Gesetz sieht – anders etwa als § 17 Abs. 1 BauGB für die Veränderungssperre – eine Frist für die rechtlich zulässige Geltungsdauer von Satzungen über Entwicklungsmaßnahmen nicht vor. Mit den Bedürfnissen der Rechtssicherheit wäre ein weder zeitlich noch in seiner Tragweite genau bestimmbares Außerkrafttreten der Satzung nicht vereinbar (vgl. BVerwG, a.a.O). Der Gesetzgeber hat mit § ...

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