Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Keine Berichtigung von nicht zugeordnetem Sondernutzungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Ein mangels Antrages und Bewilligung bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch den teilenden Eigentümer nicht zugeordnetes Sondernutzungsrecht kann nach dem Verkauf der letzten Einheit nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit nachträglich im Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
GBO §§ 19, 22, 29; WEG § 10 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 5 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 05.01.2015) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 20.000,-- EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller war nach Erwerb vom teilenden Eigentümer seit 22.11.2001 zunächst als Miteigentümer gemeinsam mit seiner Ehefrau und ist seit 19.3.2007 als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums, das in einer aus 23 Einheiten bestehenden Anlage liegt, im Grundbuch eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist ein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz für das hiesige Wohnungseigentum nicht ausdrücklich vermerkt.
In der Teilungserklärung vom 1.3.1995 (UR-Nr .../1995 des Notars A in Stadt1) findet sich bezüglich der Pkw-Stellplätze folgende Regelung:
§ 3
An den mit Nr. P × in der Tiefgarage im Untergeschoß befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette und an dem mit P y bezeichneten PKW-Abstellplatz im Freien werden Sondernutzungsrechte unter Ausschluss der anderen Miteigentümer begründet und zwar dergestalt, dass bereits jetzt das Mitgebrauchsrecht der künftigen Miteigentümergemeinschaft aufgehoben wird.
Das jeweilige Sondernutzungsrecht an dem vorgenannten PKW-Abstellplätzen kann nur auf einen Wohnungs- bzw. Teileigentümer übertragen werden.
Der gegenwärtige Eigentümer ist ausschließlich berechtigt und bevollmächtigt, diese Sondernutzungsrechte erstmals zu übertragen und zwar dergestalt, dass sie einem Wohnungs- bzw. Teileigentum zugeordnet werden.
In dem Kaufvertrag, mit welchem der Antragsteller das Wohnungseigentum - seinerzeit noch gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2001 - erworben hatte (UR-Nr .../2001 des Notars B in Stadt2) ist folgende Regelung enthalten:
" § 1 Kaufgegenstand
...
Der Eigentümer nimmt Bezug auf § 3 der Teilungserklärung vom 01.3.1995 und ordnet hiermit unter Ausschluss der anderen Miteigentümer dem vorstehend beschriebenen Wohnungseigentum den mit Nr. P × bezeichneten und in der Tiefgarage im Untergeschoss befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette zu.
Das vorbezeichnete Miteigentum einschließlich des Sondernutzungsrechtes am PKW-Abstellplatz wird im Folgenden als "Kaufgegenstand" bezeichnet.
§ 2 Verkauf
...
Mitverkauft ist das gemäß § 3 der Teilungserklärung vom 01.3.1995 begründete Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. P × bezeichneten und in der Tiefgarage im Untergeschoss befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette."
Im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung wurde ein Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechtes nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 24.10.2014 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 3 der Teilungserklärung sowie die Zuordnung des PKW-Stellplatzes im Kaufvertrag vom 22.11.2001, das bestehende Sondernutzungsrecht in das Grundbuch einzutragen.
In der nachfolgenden Korrespondenz vertrat das Grundbuchamt die Rechtsauffassung, für die Eintragung des Sondernutzungsrechtes im Grundbuch fehle es an einer Bewilligung, die seinerzeit durch den teilenden Eigentümer, der mit dem Verkauf der letzten Wohnung insoweit die Bewilligungsberechtigung verloren habe, nicht erteilt worden sei, weshalb nunmehr die Bewilligung gemäß § 19 GBO durch sämtliche Miteigentümer und deren eventuell eingetragene Gläubiger erteilt werden müsse.
Demgegenüber machte der zwischenzeitlich bestellte Verfahrensbevollmächtigte geltend, aufgrund der im Kaufvertrag erfolgten Zuordnung des Sondernutzungsrechtes sei das Grundbuch insoweit nachweislich unrichtig und deshalb ohne Bewilligung der übrigen Miteigentümer zu berichtigen.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies den Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechtes mit Beschluss vom 5.1.2015, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück und hielt an ihrer Rechtsauffassung bezüglich der fehlenden Bewilligung zur Grundbucheintragung gemäß § 19 GBO fest.
Hiergegen richtet sich die von dem Notar für den Antragsteller eingelegte Beschwerde, welcher das Grundbuchamt mit Beschluss vom 4.2.2015, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.
Mit der Beschwerde, wegen deren Einzelheiten Bezug genommen wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2014, 10.12.2014 und 29.1.2015, macht der Antragsteller insbesondere geltend, es habe schon keine Zurückweisung, sondern auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes nur eine auf die Beibringung der von dort als erforderlich angesehenen Bewilligungen gerichteten Zwischenverfügung ergehen dürfen. Es bestehe kein Eintragungshin...