Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsichtsgesuch nach § 58 Abs. 1 FamFG

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 26.11.2018; Aktenzeichen 319 F 670/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21.11.2017 zu Aktenzeichen ... hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main für das am XX.XX.2007 geborene Kind Name B, nachdem am XX.XX.2008 seine Mutter und am XX.XX.2017 sein Vater verstorben waren, Vormundschaft angeordnet und Frau Name C zur berufsmäßigen Vormundin bestellt.

Die Beschwerdeführerin ist die Tante des betroffenen Kindes. Sie bemühte sich im vorerwähnten Verfahren darum, die Vormundschaft für Name B zu erhalten.

Name B lebt seit dem 06.12.2017 bei seiner Tante Frau Name D. Sie ist die Halbschwester der Beschwerdeführerin.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die hiesige Vormundschaftsakte mit der Begründung, dass sie als Vormundin in Betracht komme und sich vom bisherigen Verfahrensstand konkret in Kenntnis setzen wolle. Über dieses Akteneinsichtsgesuch entschied der Präsident des Amtsgerichts Offenbach am Main mit formloser Verfügung vom 18.05.2018 und lehnte die beantragte Akteneinsicht ab, da die Beschwerdeführerin nicht Verfahrensbeteiligte und kein berechtigtes Interesse ersichtlich sei.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 legte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel gegen die vorgenannte Verfügung einen. Sie sei in der ersten Instanz verfahrensbeteiligt gewesen, woraus folge, dass sie auch im hiesigen Verfahren beteiligt sei, so dass sie ein berechtigtes Interesse habe, die Vormundschaftsakte einsehen zu dürfen. Der Präsident des Amtsgerichts Offenbach am Main wertete die als Beschwerde bezeichnete Eingabe als Rechtsmittel nach § 23 EGGVG und gab die Sache zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt, 20. Zivilsenat, ab.

Mit Beschluss vom 08.10.2018 hob der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Bescheide des Präsidenten des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 18.05.2018 und vom 25.06.2018, mit welchen das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12.03.2018 zurückgewiesen worden war, sowie die Vorlageverfügung von 17.09.2018 auf und gab die Akte zur erneuten Entscheidung über das Akteneinsichtsnahmegesuch in dortiger richterlicher Zuständigkeit an das Familiengericht des Amtsgerichts Offenbach am Main zurück. Der 20. Zivilsenat folgte der Auffassung, dass der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG auszulegende Rechtsbehelf nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft sei, weil sich die Beschwerdeführerin gegen eine Maßnahme einer Justizbehörde, nämlich die des Präsidenten des Amtsgericht Offenbach am Main wende. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, weil der Präsident des Amtsgerichts für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin unzuständig sei. Das Akteneinsichtsgesuch richte sich nämlich nach § 13 FamFG und nicht nach § 299 ZPO, so dass über das Akteneinsichtsgesuch gemäß § 13 Abs. 7 FamFG das Gericht, folglich der nach der Geschäftsverteilung in der Sache zuständige Richter oder Rechtspfleger zu entscheiden habe. Das Amtsgericht Offenbach am Main habe daher über das Akteneinsichtsnahmegesuch der Beschwerdeführerin in richterlicher Zuständigkeit erneut zu erkennen.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Einsicht in die hiesige Vormundschaftsakte. Als Beteiligte des Verfahrens zur Anordnung der Vormundschaft habe sie auch das Recht, in die Vormundschaftsakte einzusehen. Aufgrund der bestehenden Familienbande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Neffen Name B bestehe ein unmittelbares Interesse, dass die Vormundschaft nicht von einem völlig Fremden durchgeführt werde, was bereits Konfliktstoff des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Aus der Vormundschaftsakte sei für die Beschwerdeführerin ableitbar, warum letztendlich völlig fremde Personen ihr als unmittelbar Verwandte von Name B vorgezogen worden seien. Dies stelle ihr berechtigtes Interesse dar.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.11.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt es an, dass die Beschwerdeführerin als Tante des betroffenen Kindes keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 1 FamFG habe, da sie nicht Beteiligte des Vormundschaftsverfahrens im Sinne des § 7 FamFG sei und ihr auch als Dritte gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe, da sie ein berechtigtes Interesse dahingehend, dass sie als Vormundin in Betracht komme, nicht glaubhaft gemacht habe. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe in seiner Entscheidung vom 21.11.2017, dessen Inhalt die Beschwerdeführerin kenne, bereits ausgeführt, dass sie als Vormundin nicht in Betracht komme. Daher beschränke sich das Interesse der B...

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