Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Aktenzeichen 6 F 269/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Antragsgegnerin (des Scheidungsverfahrens) Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt und monatliche Raten von 45 Euro festgesetzt, beginnend ab Juni 2002. Gegen Letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel ratenfreier Bewilligung.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zum Wegfall der Ratenanordnung.
Nach den i.Ü. beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des AG erzielt die Antragsgegnerin ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von, jeweils monatlich, 1.190 Euro, dazu als weiteres Einkommen ergänzende Sozialhilfe i.H.v. 41 Euro. Der Grundsatz, dass Sozialhilfe nicht als Einkommen zu behandeln ist, gilt nicht für ergänzende Sozialhilfe zusätzlich zum Einkommen. Im Übrigen kommt es darauf auch nicht an, da auch ohne diese Hinzurechnung die Antragsgegnerin im Bereich ratenfreier Bewilligung verbleibt.
Hiervon gehen ab 68 Euro Steuern und 243 Euro Sozialversicherung. Dies ergibt bis dahin ein Einkommen von 920 Euro.
Diesem Einkommen hat das AG das von der Antragsgegnerin bezogene staatliche Kindergeld i.H.v. 308 Euro für die beiden von ihr betreuten (vorehelichen) Kinder zugerechnet. Dies entspricht nicht der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.5.2002 – 1 WF 8/02 in Anlehnung an den Beschl. v. 13.6.2001 – 5 WF 27/01, FamRZ 2002, 402). Danach ist das Kindergeld für den Sohn J., für den der Vater Unterhalt zahlt, nur zur Hälfte ihrem Einkommen zuzurechnen. Die andere Hälfte gebührt dem Vater und wird ihm in der Weise zugewendet, dass er ihn von dem Kindesunterhalt in Abzug bringt. Dies gilt selbst dann, wenn in den unteren Einkommensgruppen das Kindergeld nicht oder nur teilweise angerechnet wird, da der Fehlbetrag dann ebenfalls nicht dem betreuenden Elternteil, sondern dem Kind zugerechnet wird. Dies bedeutet, dass von dem auf dieses Kind entfallenden Kindergeldanteil von 154 Euro nur 77 Euro dem Einkommen der Mutter hinzuzufügen sind.
Da der barunterhaltspflichtige Vater dieses Kindes mit 269 Euro Kindesunterhalt mehr zahlt als den auf dieses Kind entfallenden Freibetrag von (inzwischen erhöht auf) 253 Euro (Bekanntmachung vom 13.6.2002, BGBl. 1908), entfällt dieser Freibetrag. Der Mehrbetrag würde dem Kind und nicht dem Einkommen der Antragsgegnerin zugerechnet.
Anders verhält es sich bei der Tochter M., die von ihrem Vater keinen Unterhalt bekommt. Für dieses Kind steht der Antragsgegnerin der volle Freibetrag von 253 Euro zu. Andererseits ist das für dieses Kind gezahlte Kindergeld von 154 Euro voll dem Einkommen der Antragsgegnerin zuzurechnen, da ein auf den Vater entfallender Halbanteil entfällt. Da er keinen Unterhalt zahlt, steht ihm auch kein Anteil an dem Kindergeld zu und wird offenbar auch nicht beansprucht.
Hinsichtlich der Belastung für Miete ist noch zu berücksichtigen, dass die Wohnung nicht nur von der Antragsgegnerin und der Tochter M. bewohnt wird, sondern auch von J., der eigenes über dem Freibetrag liegendes Einkommen hat und sich deshalb an den Wohnkosten beteiligen muss. Geht man nach der üblichen Regel davon aus, dass 20 % des gezahlten Kindesunterhalts auf Wohnbedarf entfallen, entspricht dies hier einem Betrag von rund 54 Euro, der von dem Kindesunterhalt auf die Miete zu verrechnen ist und deshalb insoweit ihren Aufwand mindert. Es verbleibt danach ein Mietaufwand von (einschl. Umlagen) 559 Euro.
Dies führt insgesamt zu folgender Berechnung:
Einkommen wie errechnet nach Abzug der gesetzlichen Abgaben 920 EUR
zzgl. Kindergeld 154 EUR
und 77 EUR
Summe 1.151 EUR
abzgl. Freibetrag für Antragsgegnerin 360 EUR
Erwerbstätigenbonus 144 EUR
Freibetrag für 1 Kind 253 EUR
Aufwendungen für Miete 559 EUR
165 EUR.
Damit entfällt eine Ratenverpflichtung.
Das Verfahren der erfolgreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Juncker
Fundstellen
Haufe-Index 1105150 |
OLGR Frankfurt 2002, 298 |
www.judicialis.de 2002 |