Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt der Eintragung bei Verschmelzung zweier GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (amtlich)

Werden zwei GmbH & Co. KG's durch Übertragung der Geschäftsanteile auf eine der Gesellschaften vereinigt, so ist zum Handelsregister der anderen Gesellschaft keine Verschmelzung, sondern das Ausscheiden des Komplementärs und des Kommanditisten und die hierdurch bedingte Auflösung der Gesellschaft sowie das Erlöschen der Firma anzumelden.

 

Normenkette

HGB §§ 143, 157, 161-162; UmwG § 1 Abs. 2, § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.07.2002; Aktenzeichen 3/7 T 23/02-1)

AG Bad Homburg (Aktenzeichen 10 HRA 3331/HA)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Gesellschafter der Anmelderin sowie die Gesellschafter der S. GmbH & Co. KG sowie der W. GmbH & Co. KG beschlossen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.2.2001, dass die Geschäftsbetriebe aller drei KG in der W. GmbH & Co. KG (jetzt umbenannt in: D GmbH & Co. KG) zusammengefasst werden sollten. Zu diesem Zweck brachten die Gesellschafter der Anmelderin und die Gesellschafter der S. GmbH & Co. KG durch Übertragung ihre Mitunternehmeranteile zu Buchwerten in die W. GmbH & Co. KG ein, wobei die Komplementärin der Anmelderin und der S. GmbH & Co. KG neu hinzutretende Mitunternehmer der W. GmbH & Co. KG werden und die bisher an allen drei Gesellschaften als Kommanditistin beteiligte X. GmbH ihren Mitunternehmeranteil bei der W. GmbH & Co. KG aufstockt.

Die beiden Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Anmelderin meldeten zur Eintragung in das Handelsregister an, die Gesellschaft sei aufgrund des beigefügten Vertrages mit der D. GmbH & Co. KG (früher: W. GmbH & Co. KG) verschmolzen und somit als Einzelfirma erloschen und erklärten gem. § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG, dass alle Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft auf Klageerhebung gegen die Wirksamkeit der Verschmelzung verzichtet hätten.

Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 1.10.2001, dass der Eintragung mehrerer Hindernisse wegen Nichtbeachtung einzelner Vorschriften des UmwG entgegen stünden und wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 19.4.2002 mit Hinweis auf die trotz wiederholter Aufforderung nicht beseitigten Eintragungshindernisse zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin wies das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass es sich nicht um eine Verschmelzung i.S.d. UmwG handele, sondern um eine Anwachsung nach § 24 UmwStG.

II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG hat den Eintragungsantrag i.E. zu Recht zurückgewiesen.

Allerdings haben die Vorinstanzen übersehen, dass Grundlage der hier vorliegenden Anmeldung nicht die Verschmelzung mehrerer KG durch Aufnahme nach §§ 2, Nr. 1 und 3 UmwG war, auf die sich die einzelnen Beanstandungen der Zwischenverfügung des AG bezogen. Vielmehr haben die Gesellschafter der Anmelderin ihre Anteile auf eine andere GmbH & Co. KG durch Einbringung übertragen und sind somit durch Anwachsung bzw. Neueintritt in diese Gesellschaft mit der Folge des Erlöschens der Anmelderin eingetreten.

Die Vereinigung zweier Personenhandelsgesellschaften kann neben der Verschmelzung nach dem UmwG auch dadurch erreicht werden, dass die Gesellschafter der übertragenden Personenhandelsgesellschaft ihre Anteile in die übernehmende Personenhandelsgesellschaft einbringen und im Gegenzug an der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft neu oder höher als bisher beteiligt werden. Dies geschieht nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechtes durch Anwachsung verbunden mit dem Ein- und Austritt von Gesellschaftern im Wege der Änderung der Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften, an denen die Gesellschafter beider Personenhandelsgesellschaften beteiligt sein müssen. Die Zulässigkeit einer derartigen rechtlichen Konstruktion zur Vereinigung von zwei Personenhandelsgesellschaften war bereits vor In-Kraft-Treten des UmwG anerkannt (vgl. etwa BGH v. 19.2.1990 – II ZR 42/89, MDR 1990, 801 = NJW-RR 1990, 798 = JuS 1990, 1020 mit Anm. Karsten Schmidt; Balser/Bokelmann/Piorreck/Dostmann/Kaufmann: Umwandlung/Verschmelzung/Vermögensübertragung, 1990, Rz. H 762 und 763). Auch nach In-Kraft-Treten des UmwG ist sie neben der dort spezialgesetzlich geregelten Verschmelzung weiterhin zulässig und wird insb. durch dessen § 1 Abs. 2 UmwG nicht ausgeschlossen (vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stötz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl., § 24 UmwStG Rz. 58, 59; Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, 2. Aufl., Rz. 1938 ff.; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 1 Rz. 22; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 336 ff.; Buyer, Änderung der Unternehmensform, Rz. 771 ff.; Ballreich, Fallkommentar zum Umwandlungsrecht, S. 360 ff).

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