Leitsatz (amtlich)
1.
Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.
2.
Gegen den Verwerfungsbeschluss des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 116 I, 119 III StVollzG ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig.
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 29.10.2007; Aktenzeichen 2. StVK-Vollz 903/07) |
Gründe
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 29.10.2007 den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung zurück. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 02.04.2008 als unzulässig gem. § 116 StVollzG.
Mit am 18.08.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Gefangene "Nachholung rechtlichen Gehörs", weil der Senat entschieden habe, ohne zuvor seine "ordnungsgemäße Besetzung nachzuweisen", und überdies einen der Strafvollstreckungskammer anzulastenden Verstoß gegen seinen, des Gefangenen, Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Rechtsbeschwerde perpetuiert habe. Mit der gleichermaßen erhobenen Gegenvorstellung wendet er sich gegen die Annahme des Senats, die besonderen Zulassungsgründe des § 116 StVollzG lägen nicht vor.
Der Antrag auf "Nachholung des rechtlichen Gehörs", der als Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 02.04.2008 auszulegen war, ist unzulässig.
Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung (§ 120 I StPO) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main [2. Strafsenat], NStZ-RR 2007, 211; OLG Jena, ZfSch 2008, 233; BVerfG, BVerfGK 5, 377 - für die Rechtsbeschwerde nach dem OWiG). § 33a StPO war im Revisions- und Rechtsbeschwerde nur bis zur Einführung des § 356a StPO durch das Anhörungsrügegesetz anwendbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 356a Rn 1 mwN), tritt jetzt aber hinter die speziellere Norm des § 356a StPO zurück (BGH, NStZ 2007, 57).
Der Antrag nach §§ 120 I StVollzG, 356a S. 2 StPO ist verfristet. Er war binnen einer Woche nach Bekanntwerden des geltend gemachten Gehörsverstoßes zu stellen. Diese Kenntnis hat der Gefangene mit Empfang des Senatsbeschlusses vom 02.04.2008 erlangt, also spätestens am 22.04.2008, dem Datum des Verfassens seines Antragsschreibens.
Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat, und die im Misserfolgsfall gem. Nr. 3900 KV zu § 3 II GKG eine Gebühr auslöst, fallen dem Gefangenen zur Last (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Köln, NStZ 2006, 181, 182).
Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig, da die Entscheidung des Senats, mit die Rechtsbeschwerde verworfen wurde, weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (Senat, Beschl. v. 09.10.2007 - 3 Ws 349/07 [StVollz], vgl. Ruß: KK-StPO, 5. Auflage, vor § 296 Rn 4; BGHR StPO, § 349 Abs. 2, Beschluss 2= wistra 2006, 271). Soweit sie offenbar auf die behauptete Verletzung grundrechtsgleicher (Verfahrens-)Rechte einschließlich des Willkürverbotes gestützt werden soll, ist überdies die Frist der entsprechend anwendbaren (vgl. BGH aaO) §§ 120, 356a S. 2 StPO nicht gewahrt.
Fundstellen
Haufe-Index 2573894 |
NStZ-RR 2009, 30 |