Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Versagung der Aufnahme in bestimmte JVA
Normenkette
EGGVG § 23
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des hessischen Ministeriums der Justiz vom 20. Januar 2022 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000.-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Zustimmung des hessischen Ministeriums der Justiz zur Verlegung von der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Stadt1 (Landkreis1) in die Justizvollzugsanstalt Stadt2 (Landkreis2), X.
Gegen den Verurteilten wird seit dem 9. November 1989 ununterbrochen unter anderem eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden war.
Auf Anregung des Gerichtes im Rahmen eines Anhörungstermins betreffend die bedingte Entlassung beantragte der Verurteilte am 30. Juli 2021 die Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Stadt1 in das X der Vollzugsanstalt Stadt2 in Landkreis2. Dies befürwortend leitete die Vollzugsanstalt Stadt1 den Antrag am 30. September 2021 an das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz weiter, welches diesen, ebenfalls zustimmend, dem hessischen Ministerium der Justiz zuleitete.
Das hessische Ministerium der Justiz lehnte mit dem Antragsteller am 27 Januar 2022 zugestellten Schreiben vom 20. Januar 2022, das wiederum der eine Verlegung ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Stadt1 vom 21. Januar 2022 beigefügt war, die Aufnahme in Justizvollzugsanstalt Stadt2, X, ab. Die Belehrung über das Rechtsmittel der §§ 23 ff. EGGVG führt unter anderem aus: „Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.“
Mit Eingang bei den Justizbehörden Koblenz am 13. Februar 2022 beantragte der Verurteilte, gerichtet an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz, gerichtlich den die Verlegung versagenden Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zur erneuten Bescheidung zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz für unzuständig und gab das Verfahren „gemäß § 17a Abs. 2 GVG“ an das Oberlandesgericht Koblenz ab.
Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht Koblenz am 24. Februar 2022 lehnte dieses mit Beschluss vom 8. März 2022 unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG sowie die fehlende Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 GVG die Übernahme ab. Dieser Beschluss ging dem Antragsteller am 16. März 2022 zu. Zugleich verfügte das Oberlandesgericht Koblenz die Rücksendung der Akten an das Landgericht Koblenz.
Am 25 April 2022 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Koblenz erneut für unzuständig und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt, bei dem es am 27. Mai 2022 einging.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem sich der Verurteilte - verständig ausgelegt - gegen die Versagung der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Stadt2, X, in Landkreis2 durch das hessische Ministerium der Justiz wendet, ist statthaft. Die Versagung stellt einen Justizverwaltungsakt des Vollzugs dar, welcher gemäß §§ 23 ff. EGGVG der Anfechtung unterliegt (Senat, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 VAs 18/20).
Der Antrag ist indes bereits unzulässig. Er wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingelegt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Verurteilten am 27. Januar 2022 zugestellt, so dass die Frist mit Ablauf des 28. Februar 2022, einem Montag, endete.
Zur Wahrung der Frist ist das Rechtsmittel beim zuständigen Gericht, hier, nach Versagung durch das in Wiesbaden gelegene hessische Ministerium der Justiz, gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzulegen, bei dem der Antrag erst am 27. Mai 2022, mithin verfristet, einging.
Fristwahrend war hingegen nicht der Eingang des Antrags beim Oberlandesgericht Koblenz am 24. Februar 2022. Dieses hat seine Zuständigkeit im Ergebnis zutreffend verneint. Eine solche folgt insbesondere nicht aus einer bindenden Verweisung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG infolge des Beschlusses des Landgerichts Koblenz vom 21. Februar 2022, mit dem das Landgericht das Verfahren an das Oberlandesgericht „abgab“. Es kann dahinstehen, ob hierin trotz ausdrücklicher Bezugnahme auf § 17a Abs. 2 GVG lediglich eine Abgabe und kein Verweis zu erblicken ist. Denn der Anwendungsbereich des § 17a GVG ist lediglich eröffnet für Verweisungen in einen anderen Rechtsweg und solche innerhalb eines Rechtswegs für die in § 17a Abs. 6 GVG genannten Rechtsstreitigkeiten, worunter Verfahren der Strafrechtspflege und des Vo...