Entscheidungsstichwort (Thema)
Kilometerleasing-Vertrag keine unentgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 BGB
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 27.04.2020; Aktenzeichen 1 O 138/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 9.685,20 EUR.
Tatbestand
I. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Auto-Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er meint insbesondere, § 506 Abs. 2 BGB enthalte eine planwidrige Regelungslücke. Auch ein Kilometerleasing sei als entgeltliche Finanzierungshilfe anzusehen, da auch hier eine Vollarmortisation Vertragsgegenstand sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung die bisherige Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing habe ignorieren wollen.
Jedenfalls liege in der Widerrufsinformation die vertragliche Einräumung eines Widerrufsrechts.
Auch stünden fehlerhafte Pflichtangaben gänzlich fehlenden Pflichtangaben gleich. Die Pflichtangaben seien fehlerhaft, was etwa die Art des Darlehens, den Verzugszins, das Kündigungsverfahren, das außergerichtliche Beschwerdeverfahren, den Sollzins 0,00 EUR, die Aufrechnungsklausel, die Kaskadenverweisung und die Vorfälligkeitsentschädigung angehe.
Der Kläger beantragt
Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und wiederholt im Übrigen seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche. Hilfsweise begehrt der Kläger Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte verweist darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Kilometerleasing handele, bei dem ein Widerrufsrecht nicht bestehe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat verweist zunächst auf seine im Hinweisbeschluss vom 21. Oktober 2020 mitgeteilten Überlegungen.
Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
Soweit der Kläger in § 506 Abs. 2 BGB das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke vermutet, teilt der Senat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung nicht. Denn der dortige Gesetzeswortlaut ist eindeutig und es ist kein Anhaltspunkt für eine derartige Regelungslücke ersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus der enumerativen Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber eine entgeltliche Finanzierungshilfe angenommen hat. Es erscheint fernliegend, dass er den allgegenwärtigen Fall des Kilometerleasings übersehen haben sollte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf entgegenstehende Rechtsprechung verweist, schließt sich der Senat dieser nicht an.
Die explizite Darlegung von drei Voraussetzungen, unter denen eine entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, schließt eine (analoge) Einbeziehung des Kilometerleasings aus, das diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt. Dies gilt sinngemäß auch für die zuvor ergangene Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing, die dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein dürfte.
Vor diesem Hintergrund reicht der Hinweis des Klägers auf eine Vollarmortisation nicht aus, zumal der Senat dafürhält, dass es sich bei dem Kilometerleasing um eine eigenständige Vertragsgestaltung handelt, die eine eigenständige Beurteilung rechtfertigt.
Dem Kläger stand auch kein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zu. Der Senat hält auch insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Erteilung einer Information als Unterrichtung über ein Widerrufsrecht bereits begrifflich das Bestehen eines solchen voraussetzt. Mit einer derartigen Information wird indes ein solches nicht eingeräumt. Diese Anschauung entspricht auch der gängigen Rechtslage, wonach ein gesetzliches Widerrufsrecht ohne Zutun der Vertragsparteien meist ohnehin besteht. Gerade deshalb liegt auch eine generell erfolgte Einräumung eines (zusätzlichen) vertraglichen Widerrufsrechts fern.
Gänzlich unbeachtet lässt überdies die Replik des Klägers den bereits im Beschluss vom 21. Oktober gegebenen Hinweis, dass ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht jedenfa...