Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung von abgeschlossenen Einträgen im Sterbebuch
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 10.03.2003; Aktenzeichen 7 T 101/03) |
AG Gießen (Beschluss vom 15.01.2003; Aktenzeichen 22 III 75/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 30.7.2002 verstarb in B. die 1922 geborene Mutter des Beteiligten zu 2), Frau F. Bei der Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch des Standesamtes … unter der Registernummer …/02 trug der Standesbeamte den Geburtsort mit „Breslau, Polen” ein. Der Antragsteller beantragte unter dem 28.11.2002, den Sterbebucheintrag dahin zu berichtigen, dass bei der Angabe des Geburtsortes der Randvermerk „die Länderbezeichnung Polen ist unwirksam” einzutragen sei. Das AG wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 15.1.2003 zurück.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des LG Gießen vom 10.3.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, für die Hinzufügung der Bezeichnung des Staates bestehe ein Bedürfnis, da es den Ortsnamen Breslau nicht nur in Polen, sondern auch in Kanada (Ontario) gebe. Deshalb sei die Eintragung des Standesbeamten nicht falsch, selbst wenn die zusätzliche Angabe des Regierungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung genügt hätte.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der oberen standesamtlichen Aufsichtsbehörde, mit welcher nunmehr die Berichtigung des Sterbebuches dahin gehend begehrt wird, dass die Länderbezeichnung Polen unwirksam ist bzw. durch die Bezeichnung Schlesien zu ersetzen ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragung sei unzulässig, weil es an einer rechtlichen Grundlage fehle. § 60 Abs. 2 S. 1 der Dienstanweisung für Standesbeamte (DA) sehe bei Orten im Ausland den Vermerk des Staates nur dann vor, wenn die Hinzufügung des Verwaltungsbezirkes oder einer geografischen Bezeichnung nicht ausreiche.
II. Die weitere Beschwerde der oberen standesamtlichen Aufsichtsbehörde ist nach deren gem. § 48 Abs. 2 PStG statthaften Beitritt zum Verfahren nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 2 PStG, 27 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 4 FGG zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der abgeschlossene Eintrag im Sterbebuch als Personenstandsbuch kann, da vorliegend eine Berichtigung durch den Standesbeamten nach §§ 46a und b PStGB ausscheidet, aufgrund des Antrages eines Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde nur auf Anordnung des Gerichtes erfolgen (§ 47 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 PStG). Inhaltlich kommt die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in Personenstandsbüchern, zu denen auch das Sterbebuch gehört (§ 1 Abs. 2 PStG), gem. § 47 Abs 1 S. 1 PStG nur dann in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung feststeht oder sie Angaben enthält, für deren Beurkundung keine rechtliche Grundlage vorhanden ist (vgl. Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rz. 284 ff.). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., Vorb. § 71 Rz. 37; BayObLG StAZ 1993, 387 [388]).
Gemäß § 37 Abs. 1 Ziff. 1 PStG ist in das Sterbebuch u.a. der Ort der Geburt des Verstorbenen einzutragen. Weder das Personenstandsgesetz noch die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) enthalten eine nähere Regelung, wie der Geburtsort im Einzelnen zu bezeichnen ist.
Im vorliegenden Fall wurde der früher zum Deutschen Reich gehörende und heute in Polen gelegene und dort mit „Wroclav” bezeichnete Geburtsort der Verstorbenen in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 2 S. 2 DA unter der für diese Stadt allgemein üblichen deutschen Ortsbezeichnung „Breslau” eingetragen. Dies wird von den Beteiligten auch nicht beanstandet. Sie wenden sich vielmehr dagegen, dass der Standesbeamte der Ortsbezeichnung die Angabe des Staates „Polen” hinzugefügt hat.
Gegenstand und Inhalt der Eintragungen in die Personenstandsbücher werden vom Personenstandsgesetz und der hierzu ergangenen Verordnung grundsätzlich abschließend und erschöpfend geregelt, so dass nicht ausdrücklich vorgesehene Zusätze grundsätzlich als unzulässig anzusehen sind (vgl. Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., Vorb. § 71 Rz. 55 m.w.N.; BayObLG StAZ 1994, 377; KG StAZ 1965, 16). Allerdings kann im Interesse der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsführung die Eintragung eines Zusatzes geboten sein (vgl. BGH StAZ 1984, 194 m. Anm. Beitzke; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rz. 286) Maßgebend ist, ob im Einzelfall ohne einen Zusatz die Sach- oder Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie es der Sinn und Zweck der deutschen Personenstandsbücher gebietet, so dass der Eintrag ohne den Zusatz zu falschen Schlussfolgerungen führen könnte (vgl. BayObLG StAZ 2000, 338 m.w.N.). Dies trifft auch auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bei gleichnamigen Städ...