Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormals nur unbefristet zu vereinbarender nachehelicher Aufstockungsunterhalt kann nach neuer Rechtslage befristet werden
Leitsatz (amtlich)
Zum Zeitpunkt eines am 2.3.2005 über die Zahlung nachehelichen Aufstockungsunterhalts geschlossenen Vergleichs war die Befristung dieses Unterhaltsanspruchs rechtlich nicht möglich, so dass auf eine Befristung in dem Vergleich auch nicht verzichtet werden konnte. Dem Unterhaltsverpflichteten ist daher eine Berufung auf die ab dem 1.1.2008 geänderte Rechtslage nicht im Hinblick auf einen vor dieser Zeit geschlossenen Vergleich verwehrt. Gibt die Unterhaltsberechtigte bereits mehr als 1,5 Jahre vor der Eheschließung ihre Beamtenstelle auf, konnte sie hierdurch keine ehebedingten Nachteile erleiden, weil solche sich während der Ehe ergeben müssen.
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 2; ZPO § 114; EGZPO § 36 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Korbach (Urteil vom 18.08.2008; Aktenzeichen 7 F 147/08 UE) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das am 18.8.2008 verkündete Urteil des AG Korbach wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem 18.8.2008 verkündetem Urteil hat das AG Korbach auf eine Abänderungsklage des Klägers den für die Beklagte zuletzt mit Vergleich vom 2.3.2005 insgesamt (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) mit 1 137,38 EUR titulierten nachehelichen Aufstockungsunterhalt bis zum 30.6.2010 unter Anwendung des seit 1.1.2008 geltenden § 1578b Abs. 2 BGB befristet.
Gegen diese Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, will die Beklagte Berufung führen, für die sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt.
Sie vertritt insoweit die Ansicht, die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruches sei durch den Vergleich vom 2.3.2005 präkludiert, da bereits vor Änderung der Rechtslage ab 1.1.2008 eine Befristung im vorliegenden Fall nach § 1573 Abs. 5 BGB möglich gewesen sei, so dass dem Kläger eine Berufung auf die Änderung der Rechtslage ab 1.1.2008 verwehrt sei, weil man in dem Ursprungsvergleich vom 2.3.2005 auf eine Befristung verzichtet habe.
Auch sei diese Befristung nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ehebedingte berufliche Nachteile dadurch erlitten habe, dass sie, wenn auch vor Eheschließung, so doch "im Hinblick auf die Eheschließung" im Frühjahr 1977 ihr Dienstverhältnis als Beamtin der Finanzverwaltung im gehobenen Dienst aufgegeben habe. Im Übrigen habe sie auch durch die "Babypause", in der sie wegen der Betreuung der Kinder nicht und später nur Teilzeit gearbeitet habe, erhebliche ehebedingte berufliche Nachteile, die eine Befristung ihres Aufstockungsunterhaltsanspruches nach § 1573 BGB über § 1578b Abs. 2 ausschließe.
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für die in Aussicht genommene Berufung zu bewilligen, ist zurückzuweisen, da dieser Berufung die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Denn wenn das AG in dem anzufechtenden Urteil den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus § 1573 BGB über § 1578b Abs. 2 BGB bis zum 30.6.2010, d.h. für die Dauer von etwa 2 Jahren nach Urteilsfassung befristet hat, so ist dies nicht zu beanstanden, sondern als angemessen anzusehen.
Tatsächlich ist nämlich dem Kläger eine Berufung auf die ab 1.1.2008 mit der Neuschaffung des § 1578b BGB geänderte Rechtslage nicht im Hinblick auf den am 2.3.2005 geschlossenen Vergleich verwehrt, da, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, vor dieser Änderung der Rechtslage im vorliegenden Fall bei Abschluss dieses Vergleiches eines Befristung des Unterhaltsanspruches der Beklagten rechtlich nicht möglich war, so dass auf eine Befristung in dem Vergleich auch nicht verzichtet werden konnte.
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Schaffung des § 1578b BGB letztlich nur die vom BGH bereits seit der Entscheidung vom 12. 04.2006 (FamRZ 2006, 1006 ff.) erweiterten Befristungsmöglichkeiten umsetzt (OLG Bremen DLGR 2008, 684, 685). Danach wäre unter Umständen eine Anwendung der gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Abänderung von Vereinbarungen ausgeschlossen, die nach dem 12.4.2006, beziehungsweise nach Bekanntgabe der Entscheidung des BGH einen befristbaren Unterhaltsanspruch unbefristet geregelt haben. Dies gilt jedoch nicht für den deutlich vor Bekanntgabe der Rechtsprechung des BGH geschlossenen Vergleichs der Parteien vom 2.3.2005, da zu jenem Zeitpunkt der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach der damals bestehenden Regelung im Hinblick auf eine Ehedauer von jedenfalls 18 Jahren nach der danach allein einschlägigen Vorschrift des § 1573 Abs. 5 a.F. BGB nicht befristet werden konnte, so dass der Vergleich aus 2005 eine Anwendung der erst ab 1.1.2008 gegebenen Befristungsmöglichkeit nicht ausschließen konnte.
Nach der ab 1.1.2008 geltenden Vorschrift des § 1578b Abs. 2 BGB hat das AG zu Recht den Unterhaltsanspruch der Beklagten befristet.
Im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten ehebedingten Nachteile kann sich die Beklagte nicht auf ...