Leitsatz (amtlich)
Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten PKV bei Verweis auf beitragsfreie Mitversicherung
Normenkette
BGB § 1612
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 10.10.2019; Aktenzeichen 53 F 1142/19 UK) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 5.12.2013 (.../13) wird zu Ziffer 2 der Beschlussformel dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2019 nicht verpflichtet ist, die Kosten der privaten Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin zu zahlen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben der Beschwerdeführer ein Zehntel und die Beschwerdegegnerin neun Zehntel zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.111,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der Vater der Beschwerdegegnerin. Sie streiten über die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags für eine private Krankenversicherung.
Die am XX.XX.2003 geborene Beschwerdegegnerin lebt nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Beide Eltern waren und die Mutter der Beschwerdegegnerin ist auch heute noch privat krankenversichert. Für die Beschwerdegegnerin besteht ebenfalls eine private Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 5.12.2013 verpflichtet, für die Beschwerdegegnerin monatlich 160% des Mindestunterhalts und 67,07 EUR Krankenversicherungskosten sowie jährlich 306,- EUR Selbstbehalt zu zahlen. Seit Anfang 2019 beläuft sich der Beitrag zur privaten Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin auf 120,32 EUR pro Monat. Sie hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.2.2019 auffordern lassen, ihr künftig den erhöhten Beitrag zu erstatten.
Der Beschwerdeführer ist zum 1.3.2019 in eine gesetzliche Krankenversicherung gewechselt. Es besteht dort Mitversicherung für seine jetzige Ehefrau, für die aus seiner neuen Ehe hervorgegangenen zwei Kinder und für die Beschwerdegegnerin. Hierüber hat der Beschwerdeführer die Mutter der Beschwerdegegnerin am 11.3.2019 per SMS informiert. Mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin gerichteter E-Mail vom 14.6.2019 hat der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die für März und April 2019 gezahlten Beiträge in Höhe von jeweils 120,23 EUR zurückerstattet werden.
Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Beitragserhöhung das vorliegende Abänderungsverfahren eingeleitet und erstinstanzlich beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt, .../13, vom 5.12.2013 zu Ziffer 2) rückwirkend zum 1.2.2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an sie Kosten der privaten Krankenversicherung bei der A a.G. in Höhe von derzeit monatlich 120,32 EUR zuzüglich Selbstbehalt in Höhe von derzeit 306,- EUR pro Kalenderjahr zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Widerantragend hat der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt, .../13, vom 5.12.2013 zu Ziffer 2) dahingehend abzuändern, dass er ab dem 1.3.2019 nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten der privaten Krankenversicherung bei der A a.G. zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Unterhaltstitel unter Abweisung der (Wider-)Anträge im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, ab dem 1.5.2019 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 120,32 EUR zu erstatten. Eine private Krankenversicherung zähle angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum angemessenen Unterhalt der Beschwerdegegnerin. Weil sie schon seit der Geburt privat versichert war, sei ihr ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung nur zuzumuten, wenn der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung angeboten werde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, dass das Leistungsspektrum der gesetzlichen Versicherung dem der privaten Versicherung entspreche. Das Amtsgericht hat den Beschluss vom 5.12.2013 erst zum 1.5.2019 abgeändert, weil der Beschwerdeführer die aktuellen Beiträge bis April 2019 bezahlt hatte.
Die Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer am 15.10.2019 zugestellte Entscheidung ist am 29.10.2019 bei dem Amtsgericht eingegangen und wurde mit am 26.11.2019 bei dem Senat eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beschwerdeführer trägt vor, er könne zur Vergleichbarkeit der Leistungen der Versicherungen nicht vortragen, weil die Mutter der Beschwerdegegnerin ihm die Einholung von Auskünften bei der privaten Krankenversicherung verweigert hat. Wenn eine Zusatzversicherung erforderlich sei, sei er bereit, eine solche abzuschließen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt .../13 vom 5. Dezember 2013 hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 2) dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten der privaten Krank...