Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist in dem Anfertigen der Bilder von den eigenen Töchtern in kinderpornographischer Pose zu sehen, ganz gleich, ob diese für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Personen angefertigt wurden. Denn in durch das Abfotografieren der Kinder in eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen liegt eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und hiermit verbunden die naheliegende Gefahr des Eintritts eines Schadens für die Unversehrtheit der Kinder.

2. Nach dem im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab ergibt sich daraus auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders vulnerable Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Denn es besteht die erhebliche und nachhaltige Gefahr, dass auch der Säugling vom Lebensgefährten der Kindesmutter zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornografischer Interessen missbraucht werden könnte. Bereits der einmalige Missbrauch begründet die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, welchem zudem aufgrund seines sehr jungen Alters jede Möglichkeit fehlt, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1666a; FamFG § 49

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 11.12.2017; Aktenzeichen 1 F 803/17 EASO)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der betroffenen minderjährigen K1, geboren am ...2017. Der Kindesvater ist mutmaßlich Herr X, der die Vaterschaft allerdings bislang nicht anerkannt hat. Mit Herrn X hat die Kindesmutter zwei weitere Töchter, K2, geboren am ...2008, und K3, geboren am ...2009. Auch für die beiden älteren Töchter hat die Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge. Herr X hat die Vaterschaft für diese anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde jedoch nicht abgegeben.

Gegen den Lebensgefährten der Mutter, Herrn X, laufen mehrere Ermittlungsverfahren, eingeleitet wegen des Verdachts von Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften sowie wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der Kinder K2 und K3. Nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen regte das Jugendamt umgehend den Entzug der elterlichen Sorge für die beiden Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung an, der durch das Amtsgericht im Verfahren 1 F ../17 EASO umgehend mit Beschluss vom 23.3.2017 erfolgte. Mit Beschluss vom 27.6.2017 änderte das Familiengericht den zunächst ohne mündliche Erörterung ergangenen einstweiligen Anordnungsbeschluss dahin ab, dass der Kindesmutter die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten sowie das Umgangsbestimmungsrecht für die Kinder K2 und K3 entzogen und auf das Jugendamt ... als Ergänzungspfleger übertragen wurde. Die beiden Mädchen leben seit dem 23.3.2017 in einer Kinderwohngruppe. Im von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren 1 F .../17 SO wird zurzeit ein Gutachten bei dem Sachverständigen ... zur Frage der Kindeswohlgefährdung von K2, K3 und der vom vorliegenden Eilverfahren betroffenen jüngsten Tochter K1 eingeholt.

K1 wurde am...2017 geboren. Das Jugendamt ... hat sie noch im Krankenhaus am 2.11.2017 in Obhut genommen. K1 ist seitdem in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht.

Die Kindsmutter und Herr X leben weiterhin in einem Haushalt zusammen, gegenüber der Polizei bezeichnen sie sich als verlobt.

Das Jugendamt hat die Inobhutnahme mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn X und der konkreten Gefahr eines Übergriffs auf das Neugeborene begründet. Die Kindesmutter habe gegenüber dem Jugendamt, konfrontiert mit erheblichen Bedenken hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit des Neugeborenen erklärt, sie werde den Säugling durch ihre Anwesenheit schützen, zumal der Kindesvater einen Missbrauch der eigenen Kinder abgestritten habe.

Das Amtsgericht hat am 24.11.2017 im vorliegenden Eilverfahren einen Termin zur mündlichen Erörterung durchgeführt und die Kindeseltern angehört. Es hatte Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft zu dem Aktenzeichen 2261 Js .../17 genommen, hierbei handelt es sich um das Ermittlungsverfahren gegen den X wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Kopien dieser Strafakte wurden als "Sonderband in der Familiensache betreffend K2 und K3" zur Akte 1 F ../17 SO genommen. Beigezogen war ebenfalls die Akte 1 F ../17 SO und das EA-Verfahren betreffend die beiden älteren Mädchen, 1 F ../17 EASO, nebst "Sonderband I, Strafakte des PP Wiesbaden - ...." in der sich u.a. eine Lichtbildmappe mit Bildern der Kinder K2 und K3 befindet und der "Sonderband II - ...

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