Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung durch Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.07.2017; Aktenzeichen 404 F 4020/16)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

1. Der Antrag des Antragstellers den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu Händen dessen Mutter, beginnend ab Januar 2017, jeweils fällig zum ersten eines jeden Monats, über den in der Jugendamtsurkunde vom 10.9.2015 (Stadt1, Jugend- und Sozialamt, Urkundenregister-Nr.: .../2015) festgesetzten Betrag in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts nunmehr 128 % der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gem. § 1612 b BGB anzurechnenden Kindergeldes zu zahlen, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu Händen dessen Mutter rückständigen Unterhalt für den Zeitraum August 2015 - Dezember 2016 in Höhe von 646,00 EUR zu zahlen, wird zurückgewiesen.

3. Auf den Widerantrag des Antragsgegners wird die vor dem Jugendamt der Stadt1 unter Urkundenregister -Nr.: .../2015 am 10.9.2015 errichtete Urkunde dahingehend abgeändert, dass der Kindesvater ab dem 1.2.2017 bis zum 31.12.2017 an seinen Sohn A, geb. am XX.XX.2013 einen monatlich im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts und ab dem 1.1.2018 in Höhe von 105 % der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gem. § 1612 b BGB anzurechnenden Kindergeldanteils zu zahlen hat.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen dessen Mutter ab Mai 2016 monatlichen Mehrbedarf (hälftige Kindergartenkosten) in Höhe von monatlich 55,50 EUR, jeweils fällig zum ersten eines jeden Monats zu zahlen.

5. Der weitergehende Widerantrag des Antragsgegners und seine weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

6. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Abänderung durch Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts und die Beteiligung des Antragsgegners an den Kindergartenkosten für den Antragsteller.

Der am XX.XX.2013 geborene Antragsteller, der im Haushalt seiner Mutter lebt, ist der Sohn des Antragsgegners. Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet, lebten aber bis Juli 2015 in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsteller.

Der Antragsgegner verpflichtete sich mit der im Beschlusstenor genannten Urkunde zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes.

Mit am 13.1.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem Stufenantrag machte der Antragsteller neben dem Auskunftsantrag einen unbezifferten Unterhaltsbetrag für die Zeit ab August 2015 geltend. Nach Auskunftserteilung beziffert der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch auf 128 % des Mindestunterhalts und macht anteilige Kindergartenkosten in Höhe von monatlich 55,50 EUR geltend.

Der Antragsgegner war bereits während des Zusammenlebens der Kindeseltern bei der Firma B GmbH in Stadt1 beschäftigt. Es handelt sich um eine international tätige Spedition. Der Antragsteller hatte die Aufgabe neue Kunden zu akquirieren und die Beziehungen zu vorhandenen Kunden zu pflegen, was mit Auslandsreisen verbunden war. Er reduzierte ab September 2016 seine Arbeitszeit und erzielte laut vorgelegten Gehaltsabrechnungen ab September 2016 ein monatliches Bruttogehalt von 3.000,00 EUR. Im Jahr 2014 erzielte er laut der Jahreslohnsteuerbescheinigung ein Jahresbruttoeinkommen von 65.262.50 EUR, was einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 5.438,54 EUR entspricht. Im Zeitraum von Januar 2015 bis April 2015 erzielte er ein Gesamtbruttoeinkommen von 20.396,00 EUR, entsprechend einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 5.099,00 EUR entspricht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf den Antrag des Antragstellers dem Antragsgegner aufgegeben, ab Januar 2017 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich hälftigen Kindergelde zu zahlen sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Dezember 2015 bis Dezember 2016 in Höhe von 273,00 EUR zu zahlen. Daneben wurde dem Antragsgegner aufgegeben, ab Januar 2017 monatlich weitere 55,50 EUR zur Deckung eines Mehrbedarfs zu zahlen sowie weiteren rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 444,00 EUR zur Deckung eines Mehrbedarfs für die Zeit von Mai 2016 bis Dezember 2016.

Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Wideranträge des Antragsgegners wurden abgewiesen.

Das Amtsgericht ging hierbei von einem seitens des Antragstellers behaupteten Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.405,00 EUR, abzüglich Fahrtkosten von monatlich 252,00 EUR und 175,00 EUR für eine Riesterrente aus. Bei einem bereinigten Einkommen von 2.978,00 EUR sei der Antragsgegner in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, ...

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