Leitsatz (amtlich)
Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt.
Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt bei anzuwendendem deutschen Sachrecht und nicht prägend ausländischem Hintergrund eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.
Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf bei anzuwendendem deutschen Sachrecht der notariellen Form.
Normenkette
BGB § 125 S. 1, §§ 145, 147, 243, 518, 1378 Abs. 3 S. 2, § 1408 Abs. 1, §§ 1410, 1585c S. 2; EGBGB Art. 14 a.F., Art. 15 a.F., Art. 18 a.F., Art. 229 § 47; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 537 F 77/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 01.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.500,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten, sie deutsche, er libyscher Staatsangehöriger, beide islamischen Glaubens und wohnhaft in Deutschland, streiten darum, ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka hat.
Anlässlich einer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Imam des Islamischen Kulturvereins L. e.V. in L. unterzeichneten die Beteiligten am 25.03.2006 ein mit "Akt der Eheschließung" überschriebenes Schriftstück, in dem der Passus "Mitgift Deckung: Pilgerfahrt" enthalten ist, wobei "Mitgift Deckung:" vorgedruckt ist und "Pilgerfahrt" handschriftlich eingefügt wurde. Auf das Schriftstück, Bl. 13 d. A., wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Antragstellerin wollte nach eigenen Angaben anlässlich der islamischen Eheschließung eigentlich nichts von dem Antragsgegner haben, wünschte sich nach dem Hinweis des Imams, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei, dann aber eine Pilgerreise, weil sie zuvor zum Islam übergetreten war und eine solche Pilgerfahrt muslimischen Glaubensangehörigen zur Aufgabe gemacht werde. Daraufhin wurde das Wort "Pilgerfahrt" in das Schriftstück vom 25.03.2006 eingefügt.
Der Antragsgegner ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Pilgerreise nur während der Ehe gemeinsam durchgeführt würde, wenn die - bei beiden Beteiligten stets und auch derzeit - knappen finanziellen Mittel dafür ausreichen würden.
Die standesamtliche Eheschließung der Beteiligten erfolgte nach der islamischen Hochzeitszeremonie. Die Beteiligten sind seit dem 18.01.2017 rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin meint, dass eine Morgengabe vereinbart worden sei und sie aus dem Schriftstück vom 25.03.2006 einen Anspruch auf den Gegenwert einer Pilgerreise nach Mekka habe, welchen sie unter Vorlage von Reiseangeboten für Frauen unter Begleitung eines männlichen Reiseleiters auf (mindestens) 3.500,- Euro bezifferte.
Sie beantragte erstinstanzlich zunächst, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin die Kosten für eine Pilgerfahrt von 3.500,- Euro zu zahlen. Nach Rücknahme dieses Antrags beantragte sie zuletzt, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragte Zurückweisung des Antrags.
Er meint, dass sich aus dem Schriftstück eine solche Verpflichtung nicht ergäbe, die Vereinbarung weder verbindlich noch formwirksam sei und eine solche Reise - wenn überhaupt - nur während der Ehe gemeinsam bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen angedacht war.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass es an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile fehle (jedenfalls hinsichtlich der Fälligkeit und der Tragung der Kosten).
Die Entscheidung wurde der Antragstellerin am 03.11.2017 zugestellt.
Auf den am 01.12.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde hat der Senat der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.06.2018 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde bewilligt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 28.06.2018 zugestellt.
Mit der am 09.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 24.07.2018 begründeten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss des Senats vom 25.02.2019 wurde der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bewilligt. Zugleich wurde das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angeordnet, Frist zur Einreichung von Schriftsätzen sowie ein Verkündungstermin bestimmt.
Die Beteiligten wiederholen in der B...