Entscheidungsstichwort (Thema)
Barabfindung: Keine Bewertung des anteiligen Unternehmenswertes nach Net Asset Value
Normenkette
AktG § 327a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.07.2022; Aktenzeichen 3-05 O 63/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 6) bis 8), zu 12), zu 18), zu 19), zu 21) und 22), zu 30) bis 37), zu 38), zu 39) sowie zu 48) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller waren Aktionäre der Z AG (im Folgenden Z AG), deren Aktien bis Mitte Mai 2020 im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) sowie im regulierten Markt an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart sowie im elektronischen Handelssystem XETRA gehandelt wurden. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 112.184.000 EUR war in 112.184.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, von denen sich am 18. Mai 2021 noch 248.156 Aktien im Streubesitz befanden. Hauptaktionärin war die Antragsgegnerin mit einem Anteil von 99,77 % der Aktien. Die Gesellschaft hielt 3.933.164 eigene Aktien.
Auf Antrag der Gesellschaft hat die Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung zum 14. Mai 2020 die Börsenzulassung widerrufen.
Die Z AG mit Sitz in Stadt1 war im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt1 eingetragen. Das Geschäftsjahr war das Kalenderjahr, der Gegenstand des Unternehmens bestand darin, über ihre Tochter- und Enkelgesellschaften im Inland Büroimmobilien zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Es handelte sich um ein spezialisiertes Gewerbeimmobilienunternehmen mit Fokus auf den Ankauf, die Strukturierung und die Verwaltung von Büroimmobilien in deutschen Metropolen. Die Gesellschaft hatte vermittelt über Tochtergesellschaften 13 Immobilien in Stadt2, Stadt3, Stadt1, Stadt4 und Stadt5. Sie verfügte dabei über 17 Tochter- und Enkelgesellschaften, wovon 11 Immobilien hielten. Die Z AG selbst verfügte direkt über keine Immobilien.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 richtete die Antragsgegnerin ein förmliches Verlangen zur Durchführung eines Verfahrens nach § 327a f. AktG an die Gesellschaft. Das Übertragungsverlangen wurde am 25. November 2020 veröffentlicht. Zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten unternehmerischen Maßnahme beauftragte die Antragsgegnerin die Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der Z AG und damit verbunden der Höhe der nach § 327b AktG zu gewährenden Abfindung. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bezüglich deren Ausführungen auf den zu den Akten gereichten Übertragungsbericht verwiesen wird, ermittelte einen anteiligen Ertragswert von 6,42 EUR und einen Net Asset Value in Höhe von 5,58 EUR je Aktie. Dem Ertragswert lag ein Basiszins in Höhe von - 0,2 % nach Steuern, eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,75 % nach Steuern und ein mittels einer Peer group ermittelter unverschuldeter Betafaktor in Höhe von 0,3 sowie ein Wachstumsabschlag in Höhe von 0,5 zugrunde. Der über drei Monate hinweg umsatzgewichtete, durchschnittliche Börsenkurs der Aktie belief sich am 25. November 2020 auf 6,08 EUR (vgl. Übertragungsbericht S. 100).
Die gerichtlich bestellte sachverständige Prüferin, die X AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestätigte die vorgesehene Barabfindung als angemessen, wobei auf den als Anlage zu den Akten gereichten Prüfbericht ergänzend Bezug genommen wird.
Daraufhin beschloss die Hauptversammlung der Z AG am 25. März 2021 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 6,42 EUR. Die Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre erfolgte am 18. Mai 2021, die Bekanntmachung der Eintragung am gleichen Tag.
Die Antragsteller halten die gewährte Abfindung für zu niedrig. Sie haben daher mit erstmals bei Gericht am 27. Juli 2021 eingegangenem Schriftsatz ein Spruchverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das angerufene Landgericht hat eine ergänzende schriftliche Stellungnahme der sachverständigen Prüferin zum Net Asset Value der Gesellschaft eingeholt, hinsichtlich deren Inhalt auf die entsprechenden Ausführungen vom 13. April 2022 verwiesen wird.
Sodann hat die Kammer mit der angegriffenen Entscheidung die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht auf den Net Asset Value abgestellt. Dabei handele es sich um das zutreffende Wertermittlungsverfahren bei einer Immobiliengesellschaft, wie sich nicht zuletzt aus der gesetzlichen Wertung des § 168 KAGB ergebe. Der NAV einer Immobiliengesellschaft werde aus der Differenz der Marktwerte des Vermögens und der Verbindlichkeiten unter Abzug des Barwertes der...