Verfahrensgang
LG Marburg (Beschluss vom 25.06.1999; Aktenzeichen 1 OH 164/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 600.000,00 DM zu tragen.
Gründe
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, durch den das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Vorbringen der Antragsteller angeordnet hat, das Gemeinschaftseigentum „Studentenwohnanlage …” in … weise erhebliche Baumängel auf, ist – wie die Antragsgegnerin selbst erkennt – grundsätzlich ausgeschlossen (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Soweit die Antragsgegnerin deshalb eine außerordentliche Beschwerde erhoben hat, sind deren Voraussetzungen weder dargetan noch ersichtlich. Eine Ausnahme von dem Ausschluß der Anfechtbarkeit der im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Beweisanordnungen wäre allenfalls bei „greifbarer Gesetzwidrigkeit” der Beweisanordnung zu machen. „Greifbar gesetzwidrig” ist aber nur eine Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Bäumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Anm. 6 zu § 567 und die dortigen Rechtsprechungsnachweise). Insoweit reicht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall in erster Linie stützt, grundsätzlich nicht aus (vgl. dazu etwa BGH NJW 1990, 838, 840; OLG Frankfurt/Main MDR 1991, 1193; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Zöller/-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Anm. 20 zu § 567, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier gilt dies umsomehr, als die Antragsgegnerin zu der Antragsschrift und deren Begründung gehört worden ist und dazu vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung unter dem Datum vom 27. Mai 1999 in einem längeren Schriftsatz nebst Anlagen hinreichend Stellung genommen hat. Ohne Erfolg rügt sie schon allein deshalb, daß nicht auch noch ihr weiterer Schriftsatz vom 5. Juli 1999 vom Landgericht berücksichtigt worden ist.
Soweit die Antragsgegnerin außerdem geltend macht, nicht alle Antragsteller hätten den Verwalter des Wohnungseigentums zur Einleitung des Verfahrens und zur Beauftragung des Rechtsanwalts … bevollmächtigt, handelt es sich um Umstände, die den angefochtenen Beweisbeschluß weder seiner Art noch seinem Inhalt nach als mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar erscheinen lassen.
Gleiches gilt schließlich auch, soweit die Antragsgegnerin meint, die Formulierung der Beweisfragen in dem angefochtenen Beschluß laufe vielfach auf einen Ausforschungsbeweis hinaus; der zu beauftragende Sachverständige müsse nach Gutdünken die betroffenen Arbeitsbereiche vollständig absuchen, um dabei möglicherweise auf vorhandene Mängel zu stoßen oder aber keine Mängel zu finden. Dieser Vortrag geht im übrigen an der Tatsache vorbei, daß im vorliegenden Fall die Gebäudeteile, an denen Mängel vorhanden sein sollen, in 29 Punkten genügend beschrieben worden sind, und es insoweit auch genügen muß, dem Sachverständigen die Prüfung zu überlassen, ob bestimmte Arbeiten „nicht fachgerecht ausgeführt” worden sind.
Daß nach dem angefochtenen Beschluß der Sachverständige … das Gutachten erstatten soll, ist gleichfalls für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels und insbesondere einer außerordentlichen Beschwerde rechtlich ohne Belang.
Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 KV die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von den Antragstellern mit 1.000.000,00 DM angegebenen Gegenstandswert (vgl. hierzu OLG Frankfurt/Main OLGR 1995, 239, 240; Zöller/Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 „selbständiges Beweisverfahren” und die dortigen Nachweise) auf 600.000,00 DM festgesetzt worden, weil ein Teil der Mängel jedenfalls im Grundsatz unstreitig sein soll, wenn auch näherer, zusätzlicher Aufklärungsbedarf in diesen Bereichen des Bauwerks letztlich umstritten bleibt.
Fundstellen
Haufe-Index 1122309 |
BauR 1999, 1206 |