Leitsatz (amtlich)
Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden.
Normenkette
RVG § 56
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Aktenzeichen 54 F 1076/05) |
Gründe
Das gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 3 RVG statthafte Rechtsmittel der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG über die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen den Beschluss vom 10.4.2006 in der Sache entschieden. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden und war daher nicht verfristet.
Dass gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 55 RVG festsetzt, der Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet ist, ergibt sich aus § 56 Abs. 1 RVG. Ob die Erinnerung fristgebunden ist oder nicht, sagt der Wortlaut der Vorschrift nicht.
Dass eine Zwei-Wochen-Frist eingehalten werden muss, hatte zunächst Hartmann (Kostengesetze, 35. Aufl., Rz. 6 zu § 56 RVG) damit begründet, dass § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG auf § 33 Abs. 3 RVG verweist, wo in Satz 3 eine Beschwerdefrist von 2 Wochen genannt ist und daraus geschlossen, dass die Verweisung auch die Erinnerung erfasst. Dieses Argument kann jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, nachdem der Gesetzgeber § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zum 1.4.2005 durch Art. 14 Abs. 6 des Justizkommunikationsgesetzes (JkomG v. 22.3.2005, BGBl. I S. 837) dahin geändert hat, dass im Verfahren über die Erinnerung nicht mehr § 33 Abs. 3, sondern nur Abs. 4 Satz 1, 7 und 8 RVG Geltung hat. Wie sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Dt. Bundestages vom 23.2.2005 (BT-Drucks. 15/4952, 51) ergibt, soll durch die Änderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Vergütung der Festsetzung der Vergütung nicht befristet ist. Unter Hinweis auf den geänderten Gesetzeswortlaut hat Hartmann in der 36. Aufl. (Rz. 6 zu § 56 RVG) daher seine Auffassung aufgegeben.
Dass die Erinnerung nicht fristgebunden ist, vertreten weiter Riedl/Sußbauer/Schmahl (RGV, Rz. 5 zu § 56) und Hartung Römermann (2. Aufl., Rz. 11 zu § 56 RVG).
Gerold/Schmidt/v. Eicken (17. Aufl. Rz. 5 zu § 56 RVG) begründet die Fristgebundenheit damit, dass nach § 573 Abs. 1 ZPO die Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle generell fristgebunden sei. Dem wird entgegen gehalten, dass es sich bei der Erinnerung nach § 56 um einen Rechtsbehelf nach dem RVG handelt, für die das Recht der ZPO keine Geltung hat (Riedl/Sußbauer/Schmahl a.a.O. Fn. 3). Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Nachdem der Gesetzgeber § 56 Abs. 2 RVG geändert und damit ausdrücklich klargestellt hat, dass die Erinnerung nach § 56 RVG nicht fristgebunden ist, kommt es auf das Argument von Gerold/Schmidt/v. Eicken nicht mehr an.
Die Entscheidung trifft auch in der Sache zu. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die sorgfältige und ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die die Landeskasse in ihrer Beschwerdebegründung inhaltlich nichts mehr erwidert hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1678836 |
RVGreport 2007, 100 |
NJOZ 2007, 2249 |