Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen liegt nicht vor.

 

Normenkette

RVG § 16 Nr. 4

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kostengläubigerin ist vom AG ein für die Rechtssuchende bezüglich der Trennungsfolgen ausgestellter Beratungshilfeschein übersandt worden.

Das LG hat unter Zulassung der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 10.7.2009 (Bl. 80 ff.) auf die Beschwerde der Kostengläubigerin antragsgemäß die Vergütung der von der Kostengläubigerin im Weg der Beratungshilfe erbrachten Leistungen auf weitere 178,50 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt mit der er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (8 W 360/06) rügt, dass es bei der Beratungsgebühr für nur eine Angelegenheit zu verbleiben habe.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Staatskasse, woraufhin sie vorliegend nur nachzuprüfen war (§ 33 Abs. 6 RVG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO). Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12.8.2009 (20 W 197/09) der auch vom vorinstanzlichen LG zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, II-10 WF 13/09, zitiert nach juris) angeschlossen. Danach ist im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.

Für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts wegen geleisteter Beratungshilfe ist § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 bis 2508 VV-RVG maßgebend, wobei sich der zu vergütende Beratungsumfang aus dem Berechtigungsschein ergibt, in dem die Angelegenheit genau zu bezeichnen ist (§ 6 Abs. 1 BerHG). Die Gebühren sind Festgebühren, was bedeutet, dass es neben der Erfüllung des Gebührentatbestands auf den Umfang und die Schwierigkeit oder die Höhe des Gegenstandswerts nicht ankommt. Der Rechtsanwalt erhält die Festgebühr für jede Angelegenheit einmal, ohne dass im Beratungshilfegesetz näher geregelt ist, wie weit dieser Begriff zu fassen ist. Insbesondere hinsichtlich Trennungs- und Scheidungsfolgesachen ist die Grenzziehung umstritten.

Die Ansicht (u.a. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2006 - 8 W 360/06, zitiert nach juris), die Regelungen während der Trennungszeit zu einer Angelegenheit zusammenfasst, überzeugt nicht. Dass im anwaltlichen Gebührenrecht die Scheidung mit den Folgesachen zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden (§ 16 Abs. 4 RVG), legt eine Angleichung für die Trennungsfolgen nicht nahe. § 16 Abs. 4 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbunds (Hartmann, Kostengesetze (2009), § 16 RVG Rz. 6). Dabei zeichnet er nach, dass im Scheidungsverbund verschiedene Folgesachen in einem Verfahren verhandelt und - abgesehen von Fällen der Abtrennung - entschieden werden. Ein gewisser finanzieller Ausgleich für diesen Umstand stellt im anwaltlichen Gebührenrecht der gem. § 22 Abs. 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv das im Beratungshilferecht keine Rolle spielt. Der Senat geht mit dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) weiter davon aus, dass eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen nicht vorliegt. Dem Gesetzgeber war die Problematik der verschiedenen Trennungsfolgen bei der Neufassung des anwaltlichen Gebührenrechts in Gestalt des RVG bekannt, so dass eine entsprechende gesetzliche Regelung oder Klarstellung hätte erwartet werden können, wenn es dem gesetzgeberischen Willen entsprochen hätte, bei der Beratungshilfe für die aus der Trennung folgenden Verfahren eine derartige Beschneidung der Anwaltsgebühren herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2297446

AGS 2010, 192

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?