Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittelte Kilometerleasingverträge unterliegen keinem Widerrufsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers kommt bei einem Kilometerleasingvertrag gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Anbahnung des Leasingvertrags unter Mitwirkung der Fahrzeuglieferantin/-vermittlerin in deren Geschäftsräumen erfolgt, weil es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c Abs. 1 BGB handelt.
2. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gemäß § 312b BGB handelt.
3. Die Auslegung der RL 2011/83/EU unterliegt mit Blick auf den Ausschluss eines Fernabsatzgeschäfts und eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages keinem vernünftigen Zweifel.
Normenkette
BGB §§ 312b, § 312b, 312g, 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.07.2021; Aktenzeichen 2-05 O 365/20) |
Tenor
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
In dem Rechtsstreit
...
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Rückabwicklung eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug nach Widerruf der auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung sowie Feststellung, aus dem Leasingvertrag keine Leasingraten mehr zu schulden, begehrt hat.
Der Kläger unterzeichnete als Verbraucher am 14. Dezember 2017 in den Geschäftsräumen der Autohaus A GmbH in Stadt1, die als von der Beklagten als Vermittlerin beauftragte Fahrzeugverkäuferin/-lieferantin fungierte, einen an die Beklagte gerichteten schriftlichen Leasingantrag betreffend das Neufahrzeug Marke1 Modell1. Der Leasingantrag enthält eine Regelung über die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs während der Leasingzeit und die Abrechnung von etwaigen Mehr- oder Minderkilometern. Der Leasingantrag, den die Beklagte annahm, enthält darüber hinaus eine Widerrufsinformation. Wegen des Inhalts des Leasingantrags im Einzelnen wird auf dessen Kopie (Bl. 372 - 381 d. A.) verwiesen.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. April 2020 gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung (Bl. 23 d. A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam gem. §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 495, 355 BGB widerrufen. Diese Vorschrift sei auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Das Widerrufsrecht sei nicht erloschen, weil die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. So sei dem Kläger entgegen
§ 356b Abs. 1 BGB bislang kein Vertragsexemplar mit sämtlichen Pflichtangaben ausgehändigt worden. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation sei in Bezug auf die Widerrufsfolgen fehlerhaft. Der Kläger schulde entgegen der Belehrung keinen Wertersatz im Falle eines wirksamen Widerrufs. Die Widerrufsinformation sei des Weiteren unzutreffend, weil der Vertragspartner nicht zu erkennen vermöge, von dieser angesprochen zu sein. Der Beklagten sei es schließlich verwehrt, sich auf einen aus einer Gesetzeswirkung abzuleitenden Musterschutz der Widerrufsinformation zu berufen.
Es bestehe ein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355, 356 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB. Der Leasingvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen, das Autohaus als Vertragsvermittlerin sei lediglich als Botin tätig geworden. Weil der Kläger über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden.
Die Beklagte hat demgegenüber und hiergegen eingewandt, der Kläger behaupte ins Blaue hinein. Es sei lediglich zutreffend, dass das Autohaus nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten tätig geworden sei. Ansonsten sei es befugt gewesen, verbindliche Erklärungen im Hinblick auf das Zustandekommen und die nähere Ausgestaltung des Leasingvertrages abzugeben. Der Kläger habe den Antrag auf Abschluss des Leasingvertrages dann auch fraglos unterzeichnet.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht zum Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen, weil ein Widerrufsrecht unter Verweis auf das Urteil des Senats (17 U 57/20) nicht bestanden habe.
Der Verweis auf einen "außerhalb des Verbraucherschutzrechts" mittels eines Boten geschlossenen Vertrag sei völlig unsubstantiiert und nicht beweisunterlegt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der...