Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Beschwerdeberechtigung gegen die Betreuerbestellung
Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls nach Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung der in der Vorsorgevollmacht zum Vertreter bestimmten Person gegen die Betreuerbestellung nicht mehr gegeben.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 2-3; FGG § 20 Abs. 1, § 69g Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.10.2008; Aktenzeichen 2/28 T 194 u. 202/08) |
AG (Aktenzeichen 18 XVII 9/08 B) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers, dem der Betroffene unter dem 6.7.2007 eine umfangreiche Generalvollmacht erteilt hatte, die sich weiterhin gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Kontrollbetreuerin sowie die für dieses Verfahren erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das AG wendet, erweist sich bereits deshalb als zulässig, weil das LG die diesbezügliche Erstbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 2 m.w.N.).
In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG letztlich nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO), worauf sie im Verfahren der weiteren Beschwerde durch den Senat allein überprüft werden kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers für das Beschwerdeverfahren vor dem LG wendet, ist die Kammer in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht um eine einen Rechtszug abschließende Entscheidung i.S.d. § 19 FGG, sondern lediglich um eine den Fortgang des Verfahrens fördernde Zwischenentscheidung handelt, die nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGH FGPrax 2003, 224; BayObLG FamRZ 2000, 249; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 207; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 39).
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Kontrollbetreuerin für den Betroffenen wendet, ist das LG des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass es ihm insoweit aufgrund seiner Stellung als Familienangehöriger des Betroffenen an einem Beschwerderecht fehlt. Nach dem von den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nur verkürzt zitierten Gesetzeswortlaut steht nach § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG ein Beschwerderecht nicht jedem Verschwägerten zu, sondern nur den Personen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verschwägert sind. Als Bruder der (verstorbenen) Ehefrau des Betroffenen ist der Beschwerdeführer als dessen Schwager mit dem Betroffenen jedoch nur in der Seitenlinie verschwägert (vgl. Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rz. 10; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 69g Rz. 62; BayObLG FamRZ 1995, 26; OLG Köln NJW EFER 1999, 323), so dass die Voraussetzungen des § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG in seiner Person nicht erfüllt sind und hieraus eine eigene Beschwerdeberechtigung nicht abgeleitet werden kann.
Auch die dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte Vorsorgevollmacht vermag letztlich seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob im Rahmen des Betreuungsverfahrens dem General- oder Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bestellung eines Betreuers oder Kontrollbetreuers ein eigenes Beschwerderecht gem. § 20 FGG zuzubilligen ist. Nach der auch von dem LG vertretenen überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird ein solches eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten mit Hinweis darauf abgelehnt, dass der Bevollmächtigte seine Rechtsstellung nur aus der ihm von dem Betroffenen erteilten Vollmacht und damit aus einem fremden Recht herleitet und sie ihm auch nur im rechtlichen Interesse des Betroffenen erteilt wird, so dass diese Vollmacht auch nicht geeignet sei, ein eigenes subjektives Recht des, Bevollmächtigten i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 453/454 und FGPrax 2003, 171; OLG Stuttgart FGPrax 1995, 87; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 1896 Rz. 21; Jansen/Sonnenfeld. a.a.O., § 69g Rz. 20; HK-BUR/Bauer, § 69g FGG Rz. 16a; MünchKomm Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rz. 252; Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 69g FGG Rz. 20). Nach dieser Auffassung kann der Vorsorgebevollmächtigte somit gegen die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers nicht in eigenem Namen, sondern nur für und im Namen des Vollmachtgebers Beschwerde einlegen, woran es im vorliegenden Falle im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des anwaltlichen Schriftsatzes, mit welchem die Beschwerde eingelegt wurde, fehlt.
Demgegenüber hat das OLG Zweibrücken (FGPrax 2002, 260) ein eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten i.S.d. § 20 FGG angenommen und auf das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis ges...