Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsklage: Anforderungen an einen konkreten Berufungsantrag

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen 612 F 151/04 UE)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.11.2014; Aktenzeichen XII ZB 522/14)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird infolge der am 26.11.2013 erklärten Rücknahme seiner Berufung der Wirkungen des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

2. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes ab 1.10.2009 verworfen.

 

Gründe

I. Die Parteien waren Ehegatten, deren im ... 1986 geschlossene Ehe im Jahr 1999 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe hervorgegangen ist die am ... 1987 geborene Tochter A.

Durch Vergleich der Parteien vom 16.7.2002 -... des AG O1, vereinbarten die Parteien in Abänderung eines Vergleiches vom 20.4.1999 -... des AG O1, einen nachehelichen Unterhaltszahlbetrag des Beklagten zugunsten der Klägerin von mtl. EUR 300 und schlossen eine Abänderung bis 31.1.2004 aus.

Mit Schreiben vom 3.12.2003 hat die Klägerin den Vergleichsschluss vom 16.7.2002 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie nimmt den Beklagten in vorliegendem neuem Verfahren u.a. auf weiter gehenden Unterhalt ab 1.8.2002 in Anspruch. Das Familiengericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zum Vergleichsschluss vom 16.7.2002 nicht durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden sei; wegen der Gründe im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung, dort S. 8-12.

Die Klägerin hat zudem, nachdem sie den Beklagten zuvor mit bezifferten Anträgen auf Unterhalt für die damalige Zukunft in Anspruch genommen hatte, mit Schriftsatz vom 6.4.2009 ihre Klage für den Unterhaltszeitraum ab 1.1.2008 auf eine Stufenklage umgestellt, den Beklagten zunächst auf Auskunft und Belegvorlage hinsichtlich seines Einkommens im Jahr 2008 und seines Vermögens zum 31.12.2008 in Anspruch genommen und sich die Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2011 erweiterte die Klägerin ihren Auskunfts- und Belegvorlageantrag auf die Zeiträume 2009 und 2010, den der Beklagte anerkannte, so dass das Familiengericht insoweit ein Teilanerkenntnisurteil am gleichen Tag verkündete. In dem von Amts wegen bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2011 überreichte der Beklagte ein Konvolut von Belegen hinsichtlich der in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkünfte. Die Klägerin nahm Bezug auf ihre (unbezifferten) Anträge aus dem Schriftsatz vom 6.4.2009; der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Mit dem auf dieser mündlichen Verhandlung beruhenden Urteil, verkündet am 22.9.2011, wies das Familiengericht die Klage für den Zeitraum ab 1.1.2008 mit der Begründung, dort S. 28 ff., ab, ungeachtet der Höhe eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin - und damit der beklagtenseits anerkannten Auskunft - sei dieser jedenfalls auf den Vergleichsbetrag von mtl. EUR 300 herabzusetzen, § 1578b BGB.

Unter anderem gegen diese beiden Teile des Urteils vom 22.9.2011 richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28.10.2011, beim Berufungsgericht eingegangen am gleichen Tag, nachdem ihr das Urteil am 29.9.2011 zugestellt worden war. Die Klägerin begründete mit Schriftsatz vom 29.12.2011, eingegangen am gleichen Tag, ihre Berufung innerhalb der mit Verfügung vom 30.11.2011 verlängerten Frist.

Während die Berufungsbegründung für die Zeit bis 30.9.2006 einen bezifferten Antrag enthält, wird hinsichtlich des Zeitraums ab 1.10.2009 - der ebenfalls der Klageabweisung unterlegene Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2009 wird klägerseits nicht weiterverfolgt - beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteil "... an die Klägerin Unterhaltsbeträge zu zahlen, deren Höhe ich nach vollständigen Erfüllung des Teilanerkenntnisurteils vom 7.4.2011 beziffern werden ...", Bl. 1036 d.A.

Die Klägerin machte geltend, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei seitens des AG verletzt worden, in dem in dem Termin vom 11.8.2011 die Richtig- und Vollständigkeit der überreichten Belege nicht geklärt werden konnte und beantragter Schriftsatznachlass nicht gewährt worden sei. Sie habe daher mit einer Endentscheidung nicht rechnen müssen; im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf den Vergleichsbetrag von 2002 nicht vor.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10.4.2013, der Klägerin zugestellt am 16.4.2013, ihr teilweise Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, den Rechtsstreit zunächst seinem Berichterstatter als vorbereitendem Einzelrichter übertragen und zugleich auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen. Der vorbereitende Einzelrichter hat die Parteien am 15.5.2013 angehört und weitere Ermittlungen vorgenommen. Eine abschließende gütliche Streitbeilegung scheiterte.

Am 8.5.2013 bezifferte die Klägerin ihr Begehr für die Zeit ab 1.10.2009 und stellte ihre Anträge teilweise auf Altersvorsorgeunterhalt um. Am 16.12.2013 bezifferte sie für diesen Zeitraum ihre Anträge - i...

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