Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortdauer einer Untervollmacht bei Wegfall der Hauptvollmacht
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 167-168; HGB § 12 Abs. 1, §§ 107-108, 143 Abs. 2, § 161 Abs. 2; AktG § 262 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Verfügung vom 10.10.2011) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts vom 10.10.2011 wird aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 20.4.2011 - Ur. Nr .../2011 des Notars N1, O1 - nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Gründe
I. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Publikums-KG mit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung über 1400 Kommanditisten, die einen Filmfonds zum Gegenstand hat. Einzige Komplementärin der Beschwerdeführerin ist die A GmbH (Handelsregister des AG Frankfurt/M., HRB ...).
Sämtliche Kommanditisten sollen bei deren Eintritt in die Gesellschaft der B AG (Handelsregister des AG Frankfurt/M., HRB ...) eine umfassende Handelsregistervollmacht erteilt haben (wegen des Inhalts wird auf den in der Aktentasche zu Bd. II der Registerakten befindlichen Heftstreifen mit der Aufschrift "Abschriften der elektronischen Dokumente zu Fall 13" und dort auf "Anlage 1" Bezug genommen).
Mit Beschluss des AG Frankfurt/M. - Insolvenzgericht - vom 4.3.2009 ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B AG mangels Masse abgewiesen worden (vgl. Eintragung im Handelsregisterblatt der B AG vom 27.4.2009).
Ausweislich des Beschlusses des AG Frankfurt/M. - Registergericht - vom 1.7.2009 ist Herr D zum Notvorstand für die B AG bestellt worden (auf die Abschrift Bd. II, Bl. 24b f der Registerakten wird Bezug genommen). In dieser Eigenschaft hat er am 20.8.2009 Herrn E, einem der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer, namens der B AG eine mit "Handelsregistervollmacht" überschriebene Vollmacht als Untervollmacht für die Kommanditisten der Gesellschaft erteilt (auf Bd. II, Bl. 103 f. der Registerakten wird Bezug genommen).
Die B AG ist ausweislich des elektronischen Handelsregisters am 4.5.2010 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
Mit notariell unterschriftsbeglaubigter elektronischer Anmeldung vom 20.4.2011 (Urkunde Nr .../2011 des Notars N1, O1) wurde für die Beschwerdeführer ein Wechsel in der Person von zehn Kommanditisten, in neun Fällen aufgrund von Erbfolge und in einem Fall aufgrund einer Sonderrechtsnachfolge angemeldet (wegen des Inhalts der Anmeldung nebst Anlagen wird auf den Ausdruck Bezug genommen, der sich in dem oben bereits in Bezug genommenen, in der Aktentasche befindlichen Heftstreifen befindet). Die Anmeldung unterzeichnet hat Herr E, einer der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer. Dieser handelte ausweislich der der Anmeldung beigefügten Erklärung des die Anmeldung beglaubigenden Notars N1 für folgende Personen:
1) für sämtliche Kommanditisten der Beschwerdeführerin aufgrund der ihm von der B AG erteilten Untervollmacht, die dem Notar im Original vorliege und der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beigefügt sei - wobei Letzteres anhand der vom Registergericht dem Senat übersandten Ausdruck der elektronischen Dokumente nicht nachvollzogen werden kann. Die B AG habe dabei wiederum aufgrund dem Registergericht bereits vorliegender und nicht widerrufener Vollmachten für sämtliche Kommanditisten der Beschwerdeführerin gehandelt;
2) für die einzige Komplementärin der Beschwerdeführerin aufgrund einer der elektronischen Anmeldung beigefügten und unterschriftsbeglaubigten Vollmacht vom 16.7.2010;
3) für die Rechtsnachfolger der ausgeschiedenen zehn Kommanditisten aufgrund jeweils der elektronischen Anmeldung beigefügten und unterschriftsbeglaubigten Vollmachten.
Mit Zwischenverfügung vom 27.4.2011 hat ein Rechtspfleger des Registergerichts auf verschiedene Eintragungshindernisse im Hinblick auf den angemeldeten Gesellschafterwechsel hingewiesen (Bd. II, Bl. 26 f. der Registerakten).
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 5.5.2011 (Bd. II, Bl. 28 f. der Registerakten) hat eine Rechtspflegerin des Registergerichts sodann darauf hingewiesen, dass die der B AG von sämtlichen bisherigen Kommanditisten erteilte Vollmacht nicht mehr bestehe. Die B AG sei im Jahr 2010 von Amts wegen gelöscht worden, mit der Folge, dass eine durch den Notvorstand erteilte Untervollmacht nicht fortbestehe, sondern mit der Löschung der B AG erloschen sei. Somit fehle die Anmeldung durch sämtliche Kommanditisten, deren Dauervollmacht auf die B AG ausgestellt worden sei.
In einer E-Mail vom 4.10.2011 an das Registergericht hat die sachbearbeitende Rechtsanwältin der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass deren Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators über das Vermögen der B AG zwischenzeitlich abgelehnt worden sei, eine Kopie des entsprechenden Beschlusses des AG Frankfurt/M. vom 8.8.2011 übersandt (insoweit wird wegen der Begründung auf Bd. II, Bl. 36 ff. der Registerakten Bezug genommen) und um Erlass eines rechtsmittelfähigen Be...