Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.2014; Aktenzeichen 2-25 O 127/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien schlossen einen Verbraucherdarlehensvertrag zu Darlehens-Nr ... (Anl. K1/Bl. 7 d.A.). Mit Klageschrift vom 27.3.2014 haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass sie, die Kläger, an ihre auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen durch Widerrufserklärung mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.3.2014 nicht mehr gebunden sind und in der Folge der Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Mit Beschluss vom 31.3.2014 hat das LG den Streitwert vorläufig auf 92.000,- EUR und damit auf 80 % der Darlehens-Nominale (115.000,- EUR) festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 30.7.2014 hat das LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben. Unter Ziff. 3 des Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aus einem Gebührenstreitwert von 73.500,- EUR zu tragen. Sodann hat das LG den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 92.000,- EUR festgesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde begehren die Kläger eine Herabsetzung des Streit- und Vergleichswertes auf die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (75.297,03 EUR).
Mit Beschluss vom 3.11.2014 hat das LG der Beschwerde mit der Begründung, mit der begehrten Feststellung habe der Bestand des Rechtsverhältnisses insgesamt infrage gestanden, weshalb sich der Streitwert unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen der Feststellung hiernach bemesse, nicht abgeholfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Nichtabhilfeentscheidung (Bl. 57 f. d.A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 12.11.2014 hat der Senat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss gewährt und zugleich auf Bedenken wegen der Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde hingewiesen (Bl. 60R d.A.). Hierzu haben die Kläger Stellung genommen und vorgetragen, ihre Beschwer liege darin, dass die Beklagte ausweislich des Vergleiches die Kosten nur aus einem Gebührenstreitwert von 73.500,- EUR zu tragen habe, weshalb ein Gebührenstreitwert von 92.000,- EUR auf Seiten der Kläger zu einer entsprechenden Kostentragung und damit einer Beschwer führe.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) ist aus den von den Klägern dargelegten Gründen zulässig. Sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung, auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen werden kann, unbegründet. Den Ausführungen des LG in seinem Beschluss vom 3.11.2014 ist nichts hinzuzufügen. Soweit im Übrigen die Kläger der Sache nach die Feststellung begehren, dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche zustehen, dürfte es sich um eine negative Feststellungsklage handeln mit der Folge, dass man den Streitwert auch auf 115.000,- EUR hätte festsetzen können.
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen