Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Mutwilligkeit bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in Sorgerechtsverfahren, wenn vor Anrufung des Familiengerichts das Jugendamt nicht beteiligt worden ist.
Verfahrensgang
AG Korbach (Beschluss vom 15.04.2016) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Korbach vom 15.4.2016 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1, Stadt1, bewilligt.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind beantragt hat.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht verheirateten Eltern des am ... 2013 geborenen Kindes A. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB hatten die Beteiligten in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes nicht abgegeben. Bei der Beurkundung der Vaterschaft beim Jugendamt wurde das Sorgerecht nicht thematisiert. Allerdings hatte der Antragsteller die Antragsgegnerin nach der Geburt des Kindes mehrfach auf die Errichtung des gemeinsamen Sorgerechts angesprochen. Die Antragsgegnerin antwortete zunächst ausweichend, dass sie erst abwarten wolle, ob er sich als Vater des Kindes auch bewähre. Der Antragsteller wiederholte sein Anliegen in regelmäßigen Abständen und bekam zunächst die gleiche Antwort. Nach einiger Zeit teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass sie das gemeinsame Sorgerecht nunmehr generell ablehne. Auch diese Gespräche wurden einige Male geführt, sodann gab der Antragsteller seine Bemühungen zunächst auf, da diese nur zu weiteren Konflikten führten.
Nach der Trennung Anfang ... verblieb das Kind bei der Antragsgegnerin. Nachdem der Antragsteller am ... eine eigene Wohnung bezogen hatte, bat er die Antragsgegnerin um Umgang mit dem Kind und erneut um das gemeinsame Sorgerecht. Die Antragsgegnerin war dem überhaupt nicht mehr zugänglich. Sie bezichtigte ihn, ein "Hurensohn" und "Rabenvater" zu sein. Er würde das Kind nicht bekommen und auch nicht sehen können. Es solle zunächst das Jugendamt eingeschaltet werden. Der Antragsteller thematisierte die Angelegenheit im Abstand von ein bis zwei Monaten regelmäßig gegenüber der Antragsgegnerin, stets mit demselben Ergebnis. In der Umgangsrechtsangelegenheit wurde dann auch das Jugendamt eingeschaltet. Es gab mehrere gemeinsame Gespräche, in denen Umgangslösungen erarbeitet wurden. Diese wurden sodann für die Dauer von wenigen Wochen praktiziert, bis die Antragsgegnerin dazu überging, den Umgang wieder einzuschränken. Nur zeitweise fand der Umgang in der Weise statt, dass der Antragsteller seinen Sohn mehrmals pro Woche bei der Antragsgegnerin in deren Wohnung besuchte.
Nachdem der Umgang Ende 2015 für einige Wochen unterbrochen war, nahm der Antragsteller anwaltliche Hilfe in Anspruch. Durch Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 22.12.2015 machte der Antragsteller sein Umgangsrecht außergerichtlich geltend und verlangte, dass er das Kind im Abstand von 3 Tagen für die Zeit von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr zu sich in die Wohnung nehmen dürfe.
Durch das außergerichtliche Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 5.1.2016 stellte die Antragsgegnerin das Umgangsrecht des Antragstellers nicht grundsätzlich in Abrede. Allerdings könne der Umgang aus ihrer Sicht nicht in der verlangten Häufigkeit und in der geforderten Weise stattfinden. Die gewünschten Umgangstermine seien schon zeitlich ungünstig. Überdies rauche der Antragsteller stark und halte keine Räumlichkeiten für ein Kind vor. Der Sohn habe sich im Haushalt des Antragstellers schon dreimal mit Flöhen infiziert. Der Antragsteller müsse ein kindgerechtes Verhalten erst noch erlernen. Deshalb schlage die Antragsgegnerin vor, dass der Umgang zunächst einige Monate einmal wöchentlich oder alle zwei Wochen in den Räumlichkeiten des Jugendamtes stattfinde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.2.2016 meldete sich die Antragsgegnerin erneut beim Antragsteller und bezichtigte ihn der sexuellen Nötigung. Der Antragsteller habe sie am 12.1.2016 körperlich bedrängt und versucht, ihr die Hose auszuziehen. Am 15.1.2016 habe er versucht, sie zu küssen. Im Wiederholungsfall drohte sie Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz an.
Mit Antragsschrift vom 17.3.2016 hat der Antragsteller beim AG beantragt, ihm ein Umgangsrecht dergestalt einzuräumen, dass der Antragsteller berechtigt sei, das Kind im zweiwöchigen Rhythmus jeweils in der Zeit von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Gleichzeitig hat er beim AG das vorliegende weitere Verfahren eingeleitet, in dem er das gemeinsame Sorgerecht für das Kind beantragt hat. Für beide Verfahren hat der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beant...