Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 50.000 Euro.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die B., weil sie von der B. an einem Verfahren beteiligt werden will, das die …- Gruppe (im Folgenden Bieterin genannt) im Zuge des Erwerbs von 72 % der Stammaktien der mit dem Ziel der Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots bei der Bundesanstalt angestrengt hat. Die Antragstellerin hält insgesamt 7.812.069 Vorzugsaktien der …, was einem Anteil von 8,03 % der Vorzugsaktien der … entspricht. Sie bringt vor, dass für sie die Möglichkeit des Verkaufs ihrer 8,03 %igen Beteiligung an die … entfallen würde, wenn dem Befreiungsantrag stattgegeben würde.
Die B. hat den Antrag der Antragstellerin auf Hinzuziehung zum Befreiungsverfahren mit Bescheid vom 29.4.2003 abgelehnt. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 5.5.2005 ist von der B. durch Widerspruchsbescheid vom 19.5.2003 zurückgewiesen worden.
Die Antragstellerin trägt vor, sofern die Bundesanstalt die Bieterin von der Abgabe eines Pflichtangebots befreien würde, würde die Möglichkeit der Antragstellerin entfallen, ihre Aktien im Rahmen eines Pflichtangebots der Bieterin zu veräußern, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstünde, denn der Befreiungsantrag der Bieterin sei nicht begründet. Die Antragstellerin bringt weiter vor, sie habe einen Anspruch auf Hinzuziehung zu dem Befreiungsverfahren nach § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG. § 37 Abs. 1 WpÜG sei insofern auch drittschützend. Dies ergebe sich auch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift. Jedenfalls habe sie aber einen Anspruch auf Verfahrenshinzuziehung gem. § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG.
Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Hinzuziehung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.4.2003 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.5.2003, zum Verfahren der S.-Gruppe zur Befreiung (i) von der Verpflichtung, nach §§ 35 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 S. 1 und 2 WpÜG eine Pflichtveröffentlichung vorzunehmen und (ii) von der Verpflichtung gem. §§ 35 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG der Antragsgegnerin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und zu veröffentlichen, hinzuzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift und deren Anlagen (Bl. 1–113 d.A.) verwiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, hat aber keinen Erfolg, weswegen auch eine Anhörung der B. entbehrlich war. Im Einzelnen gilt Folgendes:
I. Zulässigkeit des Antrags
Das OLG Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung zuständig.
Der vorgelegte Widerspruchsbescheid der B. vom 19.5.2003 ist eine Verfügung, gegen die gem. § 48 WpÜG die Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main zulässig ist. Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid Beschwerde einlegen will. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 51 WpÜG) ist noch nicht abgelaufen, so dass der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Die das Beschwerdeverfahren regelnden Vorschriften des WpÜG (§§ 48–58 WpÜG) sehen einschl. der in § 58 WpÜG in Bezug genommenen näher angeführten Vorschriften der Zivilprozessordnung den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung nicht vor.
In § 49 WpÜG ist lediglich geregelt, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung der B. zum OLG aufschiebende Wirkung hat, soweit es um den Widerruf einer Befreiung nach § 10 Abs. 1 S. 3 oder § 37 Abs. 1 WpÜG, auch i.V.m. einer Rechtsverordnung der B. geht, oder eine Nichtberücksichtigung der Stimmrechtsanteile nach § 36 WpÜG widerrufen wird.
Sofern die B. in diesen Fällen die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat, wird der einstweilige Rechtsschutz durch § 50 WpÜG ergänzt, indem das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise wiederherstellen kann. Das Fehlen weiterer Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verfügungen der B. im WpÜG liegt in der Intention des Gesetzgebers begründet, worauf später noch einzugehen sein wird.
Festzuhalten ist hier lediglich, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde handelt, für die nach den Vorschriften des WpÜG kein einstweiliger Rechtsschutz eröffnet ist.
Indessen ist aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes anerkannt, dass auch dann, wenn eine Verfahrensordnung keine Eilmaßnahme vorsieht, eine solche dann zuzulassen ist, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen nicht mehr genügend wahren würde und eine Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. ...