Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach §§ 86, 29 BGB
Normenkette
BGB §§ 29, 86
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.04.2010; Aktenzeichen 75 AR 1/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der 90jährige Antragsteller errichtete gemeinsam mit seiner im Februar 2009 verstorbenen ersten Ehefrau im Jahre 1994 die eingangs bezeichnete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Er ist zum Vorstandsmitglied auf Lebenszeit bestimmt.
Nach der Verfassung der Stiftung besteht der Vorstand aus bis zu drei Personen. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der erste Vorstand wurde von den Stiftern bestellt, danach sind die Vorstandsmitglieder durch das Kuratorium, das aus bis zu zwölf Personen bestehen kann, zu bestellen.
Bezüglich des Kuratoriums enthält die Satzung in § 7 folgende, seit der Gründung der Stiftung inhaltlich unveränderte Regelung:
§ 7
Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf Personen. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern bestellt, danach wählen beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf fünf Jahre gewählt bzw. bestellt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Stellvertreter.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund abgewählt werden; das gilt nicht für Mitglieder des Kuratoriums, die von den Stiftern bestellt wurden. Das Mitglied, das abgewählt werden soll, ist bei der Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soll jedoch vorher angehört werden.
5. Das Kuratorium berät den Vorstand bei Durchführung der verfassungsgemäßen Aufgaben und bestimmt die Verwendung der Erträge der Stiftung.
6. Kuratoriumsmitglieder führen ihr Amt unbeschadet ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter.
Nachdem die erste Ehefrau des Antragstellers im Februar 2009 verstorben und der Sohn des Antragstellers mit Wirkung zum 15. November 2009 von seinem Vorstandsamt zurückgetreten war, bestand der Vorstand der Stiftung nur noch aus dem Antragsteller.
In der Kuratoriumssitzung vom 27. Oktober 2009 ließ der in Begleitung seines Rechtsanwaltes anwesende Antragsteller dem Kuratorium den Wunsch vortragen, seine 28jährige zweite Ehefrau, die er im Sommer 2009 geheiratet hatte, als Mitglied in den Vorstand zu wählen.
Dem kam das Kuratorium der Stiftung nicht nach, sondern wählte in der Sitzung vom 14. Dezember 2009 mit den Stimmen der sieben anwesenden Kuratoriumsmitglieder einstimmig Herrn C und Herrn B, den Sohn des Antragstellers, zu Mitgliedern des Vorstands. Die beiden Letztgenannten wählten in einer Vorstandssitzung vom 02. Dezember 2010 in Abwesenheit des Antragstellers B zum Vorstandsvorsitzenden und C zu dessen Stellvertreter.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04. Februar 2010 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Registergericht - Frankfurt am Main die Bestellung von zwei Vorständen für die Stiftung durch das Gericht bis zur Neubestellung eines Vorstands durch ein neues Kuratorium. Hierbei machte der Antragsteller geltend, die Wahl der Herren B und C in den Vorstand der Stiftung vom 14. Dezember 2009 sei unwirksam, da das Kuratorium der Stiftung bereits seit dem 21. Juni 2001 nicht mehr ordnungsgemäß besetzt und deshalb beschlussunfähig sei. Hierzu vertrat er nunmehr die Auffassung, dass die Bestimmung der Stiftungsverfassung über die Begrenzung der Amtszeit auf fünf Jahre sich nicht nur auf die später gewählten, sondern auch auf die bereits bei der Gründung bestellten Kuratoriumsmitglieder beziehe. Soweit die Kuratoriumsmitglieder nach der Stiftungsverfassung ihr Amt unbeschadet ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter führten, müsse diese Regelung einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass das Amt lediglich bis zur nächst möglichen Neu- bzw. Wiederwahl fortgeführt werden dürfe. Diese Begrenzung der Übergangszeit sei dem Rechtsgedanken zu entnehmen, den der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24. Juni 2002 (Az. II ZR 296/01; AG 2002, 676) zu der aus seiner Sicht vergleichbaren Problematik des § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG entwickelt habe. Hiernach habe die Übergangszeit der bereits mit der Gründung bestellten Kuratoriumsmitglieder jeweils mit dem Ende der Kuratoriumssitzung vom 25. Juni 1999 geendet, in welcher eine Wiederwahl dieser nur auf 5 Jahre bestellten Gründungsmitglieder möglich und deshalb erforderlich gewesen wäre, die bis heute jedoch nicht erfolgt sei. Hieraus resultiere des weiteren, dass die nach diesem Stichtag in das Kuratorium hinzugewählten neuen Mitgl...