Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfrühter Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Normenkette
GVGEG § 27 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 400 JS 21878/18) |
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 16.01.2023 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.01.2023 begehrt der Antragsteller die Staatsanwaltschaft Darmstadt zu verpflichten, über seine Voranfrage zur Zurückstellungsfähigkeit einer Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG vom 18.10.2022 zu entscheiden. Zur Begründung trägt er vor, dass die Staatsanwaltschaft seine Anfrage vom 18.10.2022 immer noch nicht beschieden habe.
Mit Schreiben vom 03.02.2023 teilte die Staatsanwaltschaft Darmstadt dem Antragsteller mit, dass eine Zurückstellung mangels Kausalität nicht in Betracht komme.
Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung umgestellt in einen Verpflichtungsantrag. Er begehrt nunmehr die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Feststellung, dass die in Rede stehenden Freiheitsstrafen gegen den Antragsteller grundsätzlich vor dem Hintergrund von § 35 BtMG zurückstellungsfähig sind.
II.
Der zunächst gestellte Antrag erweist sich schon unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens als unzulässig, weil er vor Ablauf der Frist des § 27 Abs. 1 S. 1 EGGVG angebracht worden ist und kein Fall des § 27 Abs. 1 S. 2 EGGVG vorliegt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 27 Abs. 1 EGGVG vom 16.01.2023, mit dem der Antragsteller geltend macht, über seinen Antrag vom 18.10.2022 habe die Staatsanwaltschaft noch nicht entschieden, ist verfrüht gestellt. Denn eine Antragstellung bei Untätigkeit der Behörde ist nach der gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig. Zweck der Regelung ist, der Behörde einen angemessenen Handlungs- und Entscheidungsspielraum einzuräumen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 27 EGGVG Rn. 1). Besondere Umstände im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 EGGVG, die nur bei unverhältnismäßigen Nachteilen oder bei einer besonderen Härte aufgrund der Verfahrensdauer angenommen werden (MüKoZPO/Pabst, EGGVG, § 27 Rn. 4), liegen nicht vor. Die seitens des Bevollmächtigten erklärte Umstellung des unzulässigen Antrages nach § 27 EGGVG in einen Verpflichtungsantrag nach § 23 EGGVG ist ebenfalls unzulässig. Nach § 24 Abs. 2 EGGVG kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn die angefochtene Maßnahme der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegt. Das ist hier im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 21 StrVollstrO der Fall (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.06.1997, Zs 924/97). Der Antragsteller hätte hier also - über die Vorabauskunft hinaus - zunächst einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen und das Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG durchzuführen müssen, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19; 22; 36 Abs. 3 GNotKG; Nr. 15301 GNotKG-KV.
Fundstellen
Dokument-Index HI15826138 |