Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat vorhanden, so kann ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er zur Einladung grundsätzlich nicht berechtigt, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung, etwa in der Gemeinschaftsordnung, vorliegt.
2. Eine erfolgreiche Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses wegen Einberufungsmängeln scheidet aus, wenn feststeht, dass die Beschlussfassung nicht auf den Einberufungsmängeln beruht.
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 597/01) |
AG Kassel (Aktenzeichen 803-II 41/01 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.067,75 Euro.
Gründe
Die seit langem zerstrittenen Beteiligten sind die Eigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage.
Mit Schreiben vom 14.3.2001 luden die Antragsgegner den Antragsteller zu einer Eigentümerversammlung am ... 3.2001 ein. Der Antragsteller nahm an dieser Versammlung nicht teil. Daraufhin übermittelten die Antragsgegner dem Antragsteller ein weiteres Schreiben vom ... 3.2001, mit welchem sie ihn zu einer weiteren Eigentümerversammlung am ... 4.2001 einluden. An dieser nahm der Antragsteller ebenfalls nicht teil. In der Eigentümerversammlung vom ... 4.2001 fassten die Antragsgegner eine Vielzahl von Beschlüssen. Wegen des Inhalts dieser Beschlüsse wird auf die Niederschrift der Eigentümerversammlung vom ... 4.2001 in der Anlage zur Antragsschrift Bezug genommen. Der Antragsteller hat vor dem AG beantragt, die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Das AG hat durch Beschluss vom 14.8.2001, auf den verwiesen wird, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom ... 4.2001 für ungültig erklärt und einen von den Antragsgegnern gestellten Gegenantrag zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat es den Antragsgegnern auferlegt, während es eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet hat.
Hiergegen hat der Antragsteller insoweit Rechtsmittel eingelegt, als in dem angefochtenen Beschluss eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet worden war. Die Antragsgegner haben ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie die Aufhebung des Beschlusses des AG und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers verfolgt haben.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und die als solche ausgelegte Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat angeordnet, dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens anteilmäßig zu verteilen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Anfechtungsantrags des Antragstellers begehren. Der Antragsteller ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gem. § 45 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insb. form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom ... 4.2001 für ungültig erklärt. Tatsächlich leidet die Einladung zu der Eigentümerversammlung an mehreren Mängeln, von deren Ursächlichkeit für die Beschlussfassung auszugehen ist.
Zutreffend sind die Vorinstanzen zunächst davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen § 24 WEG darin liegt, dass die Antragsgegner zur Wohnungseigentümerversammlung am ... 4.2001 eingeladen haben, obwohl sie weder die Funktion eines Verwalters noch eines Verwaltungsbeirats(-vorsitzenden oder -vertreters) innehatten. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen der Senat beitritt, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Insbesondere folgt der Senat dabei der Rechtsauffassung des LG, dass der im Gesetz nicht geregelte Fall, dass ein Verwalter nicht vorhanden ist und auch ein Verwaltungsbeirat nicht besteht, durch entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB zu lösen ist, also dahingehend, dass ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt wird (vgl. neben den vom LG aufgeführten Zitatstellen Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 24 Rz. 6; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 24 Rz. 24; Palandt/Bassenge, BGB, WEG, 63. Aufl., § 24 Rz. 4; BayObLG ZWE 2001, ...