Entscheidungsstichwort (Thema)

Befangenheit des Richters durch Äußerung zum Bestreiten einer Partei Verfahrensgang

 

Leitsatz (amtlich)

Äußert sich der Richter zum Bestreiten einer Partei dahingehend, das Bestreiten sei "bestenfalls ungehörig" kann darin ein Grund liegen, der Anlass zur Besorgnis seiner Befangenheit gibt.

 

Normenkette

ZPO § 42

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 08.12.2017; Aktenzeichen 13 O 439/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 8.12.2017 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht A wird für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall. Der abgelehnte Einzelrichter - Vorsitzender Richter am Landgericht A - hat der Klage auf materiellen und immateriellen Schadenersatz mit Urteil vom 24.1.2017 stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 8.2.2017 haben die Beklagten eine Tatbestandsberichtigung beantragt, weil die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Urteil fälschlich als unstreitig dargestellt worden sei. Der abgelehnte Richter hat den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 12.7.2017 (Bl. 173 f. d.A.), den Beklagten am 27.7.2018 zugestellt, zurückgewiesen und darin u.a. ausgeführt: "Angesichts mehrerer Fachbegutachtungen (...) sowie Röntgenbilder (...) 'vorsorglich etwas bestreiten zu müssen', dies ohne irgendwelche weitere Ausführungen oder Beweisantritte (,) kann bestenfalls als ungehörig bezeichnet werden, ist jedenfalls völlig unsubstantiiert und damit unbeachtlich."

Mit Schriftsatz vom 2.8.2017 (Bl. 165 ff. d.A.) haben die Beklagten Richter A wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich dabei im Wesentlichen auf die Formulierung aus dem Beschluss vom 12.7.2017 "bestenfalls ungehörig" bezogen. Wegen ihres Vorbringens zu den Gründen der Ablehnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 2.8.2018 verwiesen. Der abgelehnte Richter hat zum Ablehnungsgesuch unter dem 29.8.2017 eine dienstliche Erklärung abgegeben (Bl. 176 d.A.), auf die verwiesen wird.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 8.12.2017 (Bl. 180 f. d.A.), auf den wegen der Begründung verwiesen wird und der den Beklagten am 15.12.2017 zugestellt wurde, hat das Landgericht den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Der hiergegen von den Beklagten mit am 28.12.2017 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 185 d.A.) eingelegten und unter dem 10.1.2018 begründeten Beschwerde (Bl. 185, 189 ff. d.A.) hat das Landgericht nicht abgeholfen. Auf den Beschluss vom 22.2.2018 (Bl. 200 f. d.A.) wird verwiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil vom 24.1.2017 mit Berufungsurteil vom 5.9.2018 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Landgericht das Ablehnungsgesuch gegen Richter A zurückgewiesen hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 46 Abs. 2, 2. Halbsatz, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist begründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 42 Rn. 8 und 9 mit weiteren Nachweisen). Unerheblich ist dem gegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335 [BVerfG 12.07.1986 - 1 BvR 713/83] ; 99, 56).

Das Ablehnungsgesuch erweist sich nach Auffassung des erkennenden Senats als begründet, weshalb der angefochtene Beschluss abzuändern war.

Durch die Äußerung des abgelehnten Richters im Beschluss vom 12.7.2018, das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Behauptungen der Klägerin zu den bei ihr infolge des Unfalls eingetretenen Dauerfolgen sei "bestenfalls ungehörig", kann aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei zu Recht die Besorgnis hervorgerufen werden, der abgelehnte Richter sei ihr gegenüber voreingenommen, weil er sie in ihrem prozessualen Recht beschränken will, die Behauptungen der Gegenseite zu bestreiten. Dass ein solches Bestreiten hier nach § 138 Abs. 3 ZPO zulässig gewesen ist, um die Klägerin zu veranlassen, entsprechenden Beweis zu führen, kann nach Ansicht des erkennenden Senats keinem Zweifel unterliegen.

Der objektive Eindruck der Voreingenommenheit des abgelehnten Richters wird noch durch die ungewöhnliche Formulierung "bestenfalls ungehörig" verstärkt. Der Richter ist zu unvoreingenommener und neutraler Amtsführung verpflichtet. Dies verlangt strenge Sachlichkeit und die W...

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