Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Verwendung des Demonstrativ-Artikels "dies" und der Formulierung "die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde")
Normenkette
BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 92/17) |
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.10.2017.
Gründe
I. Mit vorliegender Klage verlangen die Kläger die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer X durch Widerruf vom 10.05.2016 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat, hilfsweise die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 109.784,40 EUR nebst Zinsen, und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.05.2017 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Die Kläger hätten im Mai 2016 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können. Die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen sei zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits verstrichen gewesen, denn die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung sei gemäß § 355 BGB aF wirksam gewesen. Sie sei deutlich gestaltet und optisch hervorgehoben. Sie sei inhaltlich vollständig und zutreffend. Insbesondere belehre sie ordnungsgemäß über den Fristbeginn und die Widerrufsfolgen.
Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 31.05.2017 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl. 101 d.A.) haben die Kläger am 30.06.2017 Berufung eingelegt (Bl. 108f. d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.08.2017 (Bl. 121 d.A.) ihr Rechtsmittel am 31.08.2017 begründet (Bl. 122 ff. d.A.).
In der Sache verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägen sie vor, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen und habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können. Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung schon deswegen fehlerhaft gewesen sei, weil die Widerrufsfrist in diesem Fall einen Monat betragen habe, nachdem die Kläger ihren Antrag am 26.05.2009 unterzeichnet hätten, aber eine auch von der Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde frühestens am 30.05.2009 erhalten hätten. Ferner sei der Text der Belehrung unzutreffend und widersprüchlich. Unzutreffend habe die Beklagte das Wort "Widerrufserklärung" statt "Widerrufsbelehrung" verwendet. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft gewesen, weil sie das unrichtige Verständnis nahelege, dass trotz eines erklärten Widerrufs die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden müssten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2017 (2-25 O 92/17) abzuändern und
1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. X durch die Erklärung der Kläger vom 10.05.2016 wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat;
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 109.784,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 89.051,53 EUR seit 11.05.2016 sowie weiteren Zinsen gleicher Höhe aus jeweils 1.072,91 EUR seit dem 15.05.2016, 15.06.2016, 15.07.2016, 15.08.2016, 15.09.2016, 15.10.2016, 15.11.2016, 15.12.2016, 15.01.2017, 15.02.2017, 15.03.2017, 15.04.2017 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.885,51 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist anhand des Prüfungsmaßstabs der §§ 513, 529 ZPO nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht mit Schreiben vom 10.05.2016 nicht mehr wirksam ausüben konnten, weil die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Die Berufungsbegründung der Kläger rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Maßgeblich für die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist vorliegend § 355 BGB in der...