Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei begrenztem Realsplitting
Leitsatz (amtlich)
Da der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die mit der Abgabe der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verbundenen Nachteile zu ersetzen, bestimmt sich das vermögensrechtliche Interesse des Klägers richtigerweise nach den Steuervorteilen abzgl. der der Beklagten entstandenen Nachteile. Da das AG bereits in der gleichen Sache entschieden hatte und die Streitwertbeschwerde mit Vorlageverfügung vom 13.10.2008 der Zuständigkeit des OLG übermittelte, war insoweit ein Devolutiveffekt eingetreten, der das AG daran hindert über den gleichen Gegenstand erneut zu entscheiden.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3, 572
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 1.9.2008 wird abgeändert. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 1.747,05 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung vom 24.10.2008 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger hat die Beklagte auf die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings für das Veranlagungsjahr 2003 in Anspruch genommen und den Streitwert mit 2.805 EUR angegeben und dazu ausgeführt, dass aller Voraussicht nach er eine Steuererstattung in dieser Höhe zu erwarten habe. Auf den Antrag vom 28.8.2008 der Beklagten, den Streitwert für das vorliegende Verfahren verbindlich und endgültig festzusetzen, setzte das AG mit dem angefochtenen Beschluss vom 1.9.2008 den Streitwert auf 2.805 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, dass der Streitwert sich nach der Höhe des geltend gemachten Steuervorteils bemesse. Aufgrund der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.10.2008 hat das AG die Beschwerde an das Beschwerdegericht abgegeben. Die Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 3 WF 256/08 geführt.
Mit Urteil vom 24.10.2008 setzt das AG den Streitwert für die Klage erneut auf 2.805 EUR fest.
Nachdem die Beklagte die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilt hatte wurde die Steuererstattung für den Kläger seitens des Finanzamts am 3.698,35 EUR festgesetzt und die daraus abgeleitete Nachzahlung für die Beklagte auf 1.951,30 EUR.
Gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des AG vom 24.10.2008 richtet sich die Beschwerde vom 29.10.2008, die beim Beschwerdegericht unter dem Aktenzeichen 3 WF 279/08 geführt wird.
Beide Beschwerden sind zulässig. Sie sind statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.9.2008 ist zulässig, da die Streitwertfestsetzung als endgültige anzusehen ist. Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung wäre hingegen unzulässig. Da der Beschluss vom 1.9.2008 auf den Antrag der Beklagten vom 28.8.2008 auf verbindliche und endgültige Festsetzung des Streitwerts erging, ohne dass das AG kenntlich machte, dass es die Wertfestsetzung lediglich als vorläufige gedacht hatte, ist davon auszugehen, dass die Wertfestsetzung vom 1.9.2008 eine endgültige gewesen sein sollte.
Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Der Streitwert richtet sich gem. § 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach den vermögensrechtlichen Interessen des Klägers, da dieser die Abgabe einer Willenserklärung begehrt. Entsprechend der in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 6.10.1994, JurBüro 1995, 254, ist das vermögensrechtliche Interesse zunächst an den für den Kläger mit der Erklärung verbundenen Steuervorteilen zu bemessen. Sofern das OLG Düsseldorf allein auf die Steuervorteile abstellt, greift dieser Ansatz jedoch zu kurz. Da der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die mit der Abgabe der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verbundenen Nachteile zu ersetzen, bestimmt sich das vermögensrechtliche Interesse des Klägers richtigerweise nach den Steuervorteilen abzgl. der der Beklagten entstandenen Nachteile. Der Vorteil des Klägers bemisst sich auf 3.698,35 EUR, der Nachteil der Beklagten auf 1.951,30 EUR, woraus sich das vermögensrechtliche Interesse des Klägers i.H.v. 1.747,05 EUR errechnet.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilten tatsächlichen steuerlichen Werte sind zu berücksichtigen, da sich die zunächst vorgenommene Schätzung des Klägers bzw. des AG sich als unzutreffend erwiesen hat. Sofern das AG der Auffassung ist, dass der Vortrag zur Bemessung des Streitwerts nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen sei, ist dem nicht zu folgen und widerspricht auch der Systematik der Beschwerdevorschriften hinsichtlich der Streitwertbeschwerde. Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1457, führt auch lediglich aus, dass Klageanträge, die eine Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung einreicht, nicht mehr zur Erhöhung des Streitwertes führen. Mit der hier vorliegenden Frage befasst sich die Entscheidung nicht.
Die Streitwertfestsetzung im Urteil des AG vom 24.10.2008, die insoweit als Beschluss anzusehen ist, war auf die zulässige Beschwerde aufzuheben. Da das AG bereits in der g...