Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Amtswiderspruch gegen Eintragung einer Miterbin
Leitsatz (amtlich)
1. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung.
2. Mangels Grundbuchunrichtigkeit kann deshalb kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Miterbin eingetragen werden, die ihr Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden erhalten hat.
Normenkette
BGB §§ 2075, 2269; GBO § 35 Abs. 1 S. 2, § 53 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 02.05.2013) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Der Beschwerdewert wird auf jeweils 30.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
In dem betroffenen Grundbuchblatt sind am 16.4.2013 auf Grund des Antrags der Beteiligten zu 3) vom 4.4.2013 (Bl. 61 d.A.) die Beteiligten als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Als Eintragungsgrundlage ist das Testament vom ... 1985, eröffnet durch das AG -Nachlassabteilung- 42a IV .../90 (1990)- vermerkt worden. Dabei handelt es sich um ein am ... 1985 zu seiner UR-Nr .../1985 durch den Notar A, O1, protokolliertes gemeinschaftliches Testament der Eheleute B1 und B2 geb. C, den Eltern der Beteiligten. Diese setzten sich als gegenseitige Alleinerben ein und bestimmten den überlebenden Teil zum unbeschränkten Vollerben, falls er nicht wieder heiratet, im Fall der Wiederverheiratung aber nur zum Vorerben. Nacherben sollten die Beteiligten sein, wobei ihnen bestimmte Grundstücke im Weg der Teilungsanordnung zugewendet wurden und der übrige Nachlass zu gleichen Teilen. Dabei sollte die Antragsgegnerin das jetzt in dem betroffenen Grundbuch als lfde. Nr ... eingetragene Grundstück Straße1 erhalten.
Als Schlusserben im Fall des Todes des überlebenden Teils wurden die Beteiligten benannt, für die ebenfalls die Teilungsanordnungen gelten sollten, die für den Fall der Nacherbfolge bei Wiederverheiratung getroffen worden waren. Unter § 4 des Testamentes werden sämtliche Verfügungen in diesem Testament als wechselbezüglich bezeichnet, dem längst lebenden Ehegatten aber das Recht eingeräumt, seine Verfügungen bezüglich der Verteilung des Vermögens unter den gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlingen abzuändern.
Unter § 5 des Testamentes heißt es.
"Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch die Kosten einer Ausbildung, Ausstattung und sonstige Zuwendungen gehören."
Wegen des Testamentsinhalts im Einzelnen wird auf Blatt 20-23 der beigezogenen Nachlassakte 42 IV .../90 -AG Rotenburg a. d. F.- Bezug genommen.
Am ... 1994 haben die Eltern der Beteiligten ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie § 2 Ziff. 2b) des notariellen Testaments vom ... 1985 aufgehoben haben, da sie das von der darin enthaltenen Teilungsanordnung betroffene Grundstück dem Antragsteller zu 1) geschenkt hatten.
Nach dem Tod des Vaters der Beteiligten am ... 2010 hat die Antragsgegnerin die Testamentseröffnung beantragt und gemäß Verfügung vom 2.12.2010 beglaubigte Abschriften der letztwilligen Verfügungen und des Eröffnungsprotokolls vom 29.11.2010 erhalten. Vor dem AG Gießen -Az. 22 VI F .../11 - hat die Antragsgegnerin am 26.4.2011 die bedingte Erbeinsetzung für den Fall der Wiederverheiratung ihrer Mutter ausgeschlagen (Bl. 76 d.A.). Weiter hat die Antragsgegnerin zu Az. 2 O 131/11 vor dem LG Fulda ihre Mutter u.a. im Weg der Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass ihres Vaters sowie auf Zahlung des sich nach Auskunftserteilung und Wertermittlung ergebenden Pflichtteilsbetrags verklagt.
In diesem Prozess ist in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2012 ein Vergleich geschlossen worden, in dem sich die Mutter der Antragsgegnerin verpflichtet hat, an diese zur Abgeltung der Klageforderung 10.500 EUR zu zahlen. Die Prozessparteien erklärten in dem Vergleich, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Erbfall des Vaters der Beteiligten abgegolten und erledigt seien. Auf Blatt 99-101 der beigezogenen Akten 2 O 131/11 des LG Fulda wird Bezug genommen.
Die Mutter der Beteiligten ist am ... 2013 verstorben, ohne sich wieder verheiratet zu haben.
Mit Schreiben vom 22.4.2013 (Bl. 64 d.A.) haben der Antragsteller zu 1) und mit Schreiben vom 24.4.2013 (Bl. 66 d.A.) der Antragsteller zu 2) Widerspruch gegen die Eintragung der Antragsgegnerin als Mitglied der in Abt. I des Grundbuchs eingetragenen Erbengemeinschaft erhoben. Zur Begründung haben die Antragsteller geltend gemacht, da die Antragsgegnerin nach dem ...