Leitsatz (amtlich)
Ansatz von Übersetzungskosten bei Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Unterhaltsschuldners
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.06.2019; Aktenzeichen 472 F 18049/19 UK) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 500,- Euro.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin, seiner bei ihrer Mutter lebenden minderjährigen Tochter, zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Belegvorlage verpflichtet.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 25.6.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.7.2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde, mit welcher sich der Antragsgegner gegen die ihm aufgegebene Auskunftserteilung und Belegvorlage wendet. Mit der innerhalb der verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde am 11.9.2019 beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdebegründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, der Antragsgegner schulde der Antragstellerin keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil diese keinen über den bereits titulierten Unterhalt in Höhe von 160 Prozent des Mindestunterhalts hinausgehenden Bedarf dargelegt habe. Der Wert der Beschwer des Antragsgegners übersteige den Betrag von 600,- Euro, weil der als Beruf1 und Beruf2 an einer Universität in den USA tätige Antragsgegner sämtliche der Auskunft beizufügenden Belege über seine Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit in die deutsche Sprache übersetzen lassen müsse. Im Übrigen könne er die Auskunft aufgrund seiner starken beruflichen Einbindung nicht in seiner Freizeit erstellen, sondern sei darauf angewiesen, diese Aufgabe zu delegieren.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Anträge zu 1. und 2. der Antragstellerin zurückgewiesen werden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Auffassung, der Wert der Beschwer übersteige den Betrag von 600,- Euro nicht. Die Mutter der Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreterin sei der englischen Sprache mächtig und verzichte ausdrücklich auf eine Übersetzung der vorzulegenden Belege.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600,- Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§§ 61 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO).
Maßgeblich für die mit dem angefochtenen Beschluss für den Antragsteller verbundene Beschwer ist sein Abwehrinteresse, welches in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und an Kosten für die ihm aufgegebene Auskunftserteilung und Belegvorlage bestimmt wird (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, FamRZ 1995, 349; BGH, FamRZ 2014, 644; FamRZ 2014, 1542; FamRZ 2016, 1681; FamRZ 2019, 464).
Für den erforderlichen Zeitaufwand sind dabei die für Zeugen geltenden Stundensätze des JVEG in Ansatz zu bringen, also höchstens ein Verdienstausfall von 21,- Euro je Stunde nach § 22 S. 1 JVEG (vgl. BGH, FamRZ 2012, 299). Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können, weshalb nur der sich aus § 20 JVEG ergebende Stundensatz von 3,50 Euro in Ansatz zu bringen ist. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich ist und ihm ein Verdienstausfall entsteht, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 838).
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1336; FamRZ 2014, 1286; FamRZ 2015, 838).
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner einen mit der ihm aufgegebenen Auskunftserteilung und Belegvorlage 600,- Euro übersteigenden Kostenaufwand nicht dargelegt.
Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, über keinerlei Freizeit zu verfügen, weshalb weder der Ansatz der Kosten der Zuziehung einer Hilfsperson noch der Ansatz eines 3,50 Euro übersteigenden Stundensatzes für die Erstellung der Auskunft gerechtfertigt ist. Zum Umfang der zu kopierenden Belege hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Selbst wenn man großzügig mit einem Zeitaufwand von 20 Stunden und 1000 zu kopierenden Seiten rechnet und für die Kopierkosten den Satz des § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in Ansatz bringt, beliefen sich die mit der Auskunfts- und Belegvorlage verbundenen Kosten auf 20 × 3,50 + 50 × 0,50 + 950 × 0,15 = 237,50 Euro.
Zusätzliche Übersetzungskosten fallen nich...