Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Kein Nachweis der Bezeichnung einer Grundschuld durch Notarbescheinigung bei Spaltung
Leitsatz (amtlich)
Der im Rahmen der Grundbuchberichtigung zu führende Nachweis der Bezeichnung einer Grundschuld gem. §§ 126 Abs. 2 UmwG, 28 Satz 1 GBO bei der Spaltung durch Ausgliederung kann nicht durch eine Notarbescheinigung geführt werden, die zum Inhalt hat, dass die Grundschuld zum ausgegliederten Vermögen gehört und einer bestimmten Gläubigerin zusteht.
Normenkette
BNotO § 20 Abs. 1; GBO §§ 18-19, 22, 28, 32 Abs. 1; UmwG § 126 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
In dem betroffenen Grundbuch ist in Abt. III, lfd. Nr ... eine Grundschuld zu 350.000 DM für die A-Bank Aktiengesellschaft eingetragen.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug des zu UR-Nr .../2011 am ... 2011 durch den Verfahrensbevollmächtigten protokollierten Kaufvertrages über den Grundbesitz haben die Antragsteller unter dem 11.4.2011 u.a. die Löschung der Grundschuld III/... beantragt. Als Eintragungsgrundlage ist eine durch Vertreter der C-Bank, Zweigniederlassung der C-D-Bank AG, erteilte Löschungsbewilligung vom 24.3.2011 vorgelegt worden, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.
Weiter hat zusammen mit der zu UR-Nr .../08 erfolgten Unterschriftsbeglaubigung der Vertreter der Notar Dr. E, O1, bescheinigt, "dass das Grundpfandrecht, welches Gegenstand der vorstehenden Grundbucherklärung ist, gemäß dem Inhalt der in Ausfertigung vorliegenden notariellen Urkunden (Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom .../.. Juli 2010,.../... Dezember 2010,... Dezember 2010 und ... Januar 2011 nebst dazugehörigen Bezugsurkunden - UR-Nr. G .../2010, G .../2010, G ... 2010 und G .../2011 des Notars Dr. F, O2) zum Gegenstand des von der G-AG (AG Frankfurt/M. HR B ...) auf die G-K-GmbH & Co. L KG (AG Frankfurt/M. HR A.) ausgegliederten Vermögens gehört und die C-D-Bank Aktiengesellschaft (AG Mönchengladbach HRB ...) gemäß den in der vorgenannten notariellen Vollmacht vom 16.2.2011 enthaltenen Notarbescheinigungen nach Anwachsung Gläubigerin des Grundpfandrechts der vorstehenden Grundbuchrechtserklärung ist."
Dieser Bescheinigung ist beigefügt die öffentlich beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der Vollmacht vom 11.3.2011 - UR-Nr. G .../2011 des Notars Dr. F, O2. Die Bevollmächtigung der für die C-Bank handelnden Vertreter umfasst u.a. die Erteilung von Löschungsbewilligungen.
Weiter hat der beurkundende Notar auf Grund Einsichtnahme in die jeweiligen Handelsregister unter Angabe der jeweiligen Beschlüsse, Verträge und Handelsregistereintragungen bescheinigt,
- dass die A-Bank AG ihren Firmennamen in G-AG und
- dass die A-M-Bank AG ihren Firmennamen in G-M-Bank AG änderte,
- dass Letztere auf die G-AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen wurde,
- dass die G-K-GmbH & Co. L KG als übernehmender Rechtsträger einen Teil des Vermögens der G-AG (Privatkundengeschäft, Geschäftsbereich GRB) als Gesamtheit im Weg der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen bzw. die G-AG dieses übertragen hat,
- dass die C-D-Bank Aktiengesellschaft im Weg der Abtretung nach der G-AG als Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten und die G-AG aus der Gesellschaft als Kommanditistin ausgeschieden ist,
- dass die persönlich haftende Gesellschafterin G-K-GmbH aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Gesellschaft aufgelöst und erloschen ist,
- dass das gesamte Vermögen der G-K-GmbH & Co L KG auf Grund ihres Erlöschens nach Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters der einzigen Kommanditistin C-D-Bank AG angewachsen ist.
Mit Zwischenverfügung vom 14.4.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt ausgeführt, die Löschungsbewilligung der C-Bank könne nicht vollzogen werden, da der Rechtsnachfolgenachweis nicht vollständig sei. Da die eingetragene Grundschuldgläubigerin im Weg der Ausgliederung einen Teil ihres Vermögens auf die G-K-GmbH & Co L KG übertragen habe, sei zum Nachweis, dass die Grundschuld Abt. III, lfd. Nr ... zu dem ausgegliederten Teil gehöre, eine beglaubigte -auszugsweise- Abschrift der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge vom ... 07./... 7.2010,... 12.2010 und ... 1.2011 vorzulegen, in denen die Grundschuld explizit aufgeführt sein müsse. Eine Notarbescheinigung auf Grund Einsichtnahme in Urkunden sei nicht möglich.
Demgegenüber hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.4.2011 auf die Zuständigkeit der Notare gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO für die Beurkundung amtlich von ihm wahrgenommener Tatsachen hingewiesen. Das BayObLG habe in seiner Entscheidung vom 30.9.1999 (NJW-RR 2000, 161) anerkannt, dass der Notar Bescheinigungen mit der Wirkung des § 29 Abs. 1 GBO über Tatsachen und Umstände erteilen dürfe, die sich nicht aus einem Register, sondern aus Urkunden ergeben, die er eingesehen hat. Bei der Bestätigung des Notars Dr. E in seiner Urkunde vom...