Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang des Abänderungsverfahrens nach § 10 VAHRG vor dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, wenn die auszugleichende Versorgungsanwartschaft auch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist
Leitsatz (amtlich)
Die Abänderung nach § 10a VAHRG geht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, wenn die auszugleichende Versorgungsanwartschaft auch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Eine im Leistungsstadium dynamische Versorgung ist im Abänderungsverfahren unabhängig von ihrer Dynamik im Anwartschaftsstadium mittels der jeweiligen Rentenwerte auf ihren Wert am Ende der Ehezeit umzurechnen, wenn die Versorgung bereits bezogen wird. Die Barwertverordnung ist für die Rückrechnung auch bei ursprünglich teildynamischen Versorgungsanwartschaften nicht heranzuziehen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.2007 - 12 UF 367/06; entgegen BGH FamRZ 2007, 1084 und 1238). Eine Dynamisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sieht das geltende Recht nicht vor. Zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften aus einer Beschäftigung bei der A AG im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG und im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587 f., § 1587g; VAHRG §§ 1-2, 3b, 10a
Verfahrensgang
AG Königstein (Aktenzeichen 10 F 557/00, 12 F 377/05) |
Gründe
Die Ehe der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des AG Königstein i. Ts. - Familiengericht - vom 17.11.1992, Aktenzeichen ..., geschieden. Der Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB wurde dabei zugunsten der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Antragstellerin wie folgt durchgeführt:
nach § 1587b I BGB: 980,73 DM
nach § 1 III VAHRG: 92,20 DM
Ausgleich insgesamt: 1.072,93 DM
Nach § 2 VAHRG blieben unausgeglichen: 0 DM
Die Anwartschaft des damaligen Antragstellers und jetzigen Antragsgegners auf eine statische Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wurde im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 III VAHRG in voller Höhe ausgeglichen. Die dem Antragsgegner im Falle eines Verbleibs im damaligen Dienstverhältnis zustehende volldynamische Gesamtversorgung konnte wegen ihrer Verfallbarkeit im Falle eines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis nicht berücksichtigt werden. Eine gesonderte Anwartschaft auf eine Betriebsrente der A AG, bei welcher der Antragsgegner bis 31.12.2000 beschäftigt war, bestand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Sie enstand erst mit dem Ausscheiden der A AG aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Ablauf des Jahres 1994, indem sich die A AG tarifvertraglich verpflichtete, alle am 31.12.1994 bei der Versorgungsanstalt pflichtversicherten Mitarbeiter so zu stellen, als wäre die A AG nicht aus der Versorgungsanstalt ausgeschieden.
Der Antragsgegner bezieht seit 1.1.2001 eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Von der Versorgungsanstalt bezieht er eine sog. Mindestversorgungsrente nach §§ 40 IV, 44a der bis zum 31.12.2000 geltenden Satzung, welche ihm nach Schließung des Gesamtversorgungssystems der Versorgungsanstalt zum 31.12.2000 seit 1.1.2002 als sog. Besitzstandsrente weitergewährt wird. Daneben bezieht er eine Betriebsrente der A AG, durch welche der Rentenbezug auf die Mindestversorgungsrente aufgestockt wird, die ihm im Falle einer Fortführung der Versicherung bei der Versorgungsanstalt über den 31.12.1994 hinaus zugestanden hätte. Die (im Anwartschaftsstadium statische) Mindestversorgungsrente überschreitet die Höhe der dem Antragsgegner nach § 43 der bis zum 31.12.2000 geltenden Satzung der Versorgungsanstalt zustehenden Gesamtversorgungsrente. Dem Antragsgegner wird daher die höhere Mindestversorgungsrente gewährt. Sowohl die von der Versorgungsanstalt als auch die von der A AG gewährte Rente steigen jährlich um ein Prozent.
Dem Versorgungsbezug liegt eine Eingrupppierung des Antragsgegners in die Vergütungsgruppe S des für die A AG geltenden Tarifvertrags zugrunde. In diese Vergütungsgruppe wurde der Antragsgegner zum 1.11.1997 eingruppiert, nachdem er von der A AG zu deren Tochter B GmbH gewechselt war. Dort war er seitdem verantwortlich für das Layout der Firmenzeitschrift und die Erstellung eines Corporate-Design-Konzepts. Zuvor hatte der Antragsgegner audio-visuelle Lernprogramme für das fliegende Personal erstellt und die für das Bodenpersonal an sich höchstens erreichbare Vergütungsgruppe 15 erreicht. Da die neue Tätigkeit deutlich anspruchsvoller war, erfolgte die Umgruppierung in die Vergütungsgruppe S.
Die Antragstellerin bezieht seit 1.4.2000 eine Versorgung aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich.
Mit Schreiben vom 8.12.2000, eingegangen beim AG Königstein i.Ts. am 11.12.2000, hat die Antragstellerin um Überprüfung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Betriebsrentenanwartschaften gebeten. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Nachdem das AG sie auf die Mögli...