Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfall der Gebühr nach Nr. 22120 KV-GNotKG
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Anfalls der Vollzugsgebühr nach Nr. 22120 KV-GNotKG im Rahmen einer notariellen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren
Normenkette
KV-GNotKG Nr. 22120; KV-GNotKG Vorb 2.2.1.2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller hat beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die sich aus dem Rubrum ergebende Kostenberechnung des Antragsgegners über insgesamt 1.395,28 EUR gestellt. Er hat lediglich die darin berechnete Vollzugsgebühr nach Nr. 22120 KV-GNotKG in Höhe von 785,- EUR beanstandet. In der Überschrift der Kostenberechnung ist auch für die Vollzugsgebühr aufgeführt: "Für das Grundbuch von Stadt1 Blatt ..., Grundbuch von Stadt2".
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dem Antragsteller gemäß Beschluss des Amtsgerichts Stadt2, .../13, vom 22.08.2014 im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück in Stadt1, auf welchem eine Grundschuld in Höhe von 2.300.000,- EUR für die Bank1 GmbH lastete, zugeschlagen. Er berichtigte sein Bargebot jedoch überwiegend nicht. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 15.10.2014 ging die Forderung gegen den Antragsteller gemäß § 118 ZVG auf die Gläubigerin, die Bank1 GmbH, über. Der Antragsgegner beurkundete am 30.09.2015 zu seiner UR-Nr. .../2015 die Bestellung einer Grundschuld über 355.000,- EUR auf vorgenanntem Grundeigentum des Antragstellers zu Gunsten der finanzierenden Bank2 Stadt3. Die finanzierende Bank verlangte vor Ablösung der Vorlasten eine Notarbestätigung, welche der Antragsgegner erteilte. Der Antragsgegner erhielt mit Schreiben vom 05.10.2015 der Bank1 AG (vormals Bank1 GmbH) zu treuen Händen die Befriedigungserklärung bezüglich der Forderung aus dem Beschluss vom 15.10.2014, verbunden mit dem Treuhandauftrag, hiervon gegenüber dem Amtsgericht Gebrauch zu machen, sobald die im Schreiben genannten Beträge gezahlt werden. Von der Bank2 erhielt der Antragsgegner nach Überweisung der Ablösesumme mit Schreiben vom 17.11.2015 den Auftrag, die Vorlasten im Grundbuch zu löschen und die Finanzierungsgrundschuld eintragen zu lassen. Mit E-Mail vom 20.11.2015 bat der Antragsgegner die Bank1 AG um Bestätigung, dass der vereinbarte Ablösebetrag bezahlt sei. Das Schreiben der Bank1 AG vom 18.11.2015, mit welchem sie ihn aus dem Treuhandauftrag entließ, wurde dem Antragsgegner auf dem Postweg übersandt. Mit Schreiben vom 26.11.2015 beantragte der Antragsgegner hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks, die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer ohne Vorlasten sowie die Eintragung der Grundschuld gemäß seiner UR-Nr. .../2015 an erster Rangstelle. Für seine vorgenannten Tätigkeiten erstellte der Antragsgegner dem Antragsteller die hier verfahrensgegenständliche und eine weitere Kostenberechnung vom 05.10.2015.
Der Antragsteller hat sich gegen die Höhe der Vollzugsgebühr gewandt und die Auffassung vertreten, dem Antragsgegner stehe nur eine geringere Vollzugsgebühr, nämlich nach Nr. 22121 KV-GNotKG, zu, da die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde.
Der Antragsgegner hat an seiner Kostenberechnung festgehalten. Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit sei vergleichbar mit derjenigen eines Notars, der mit dem Vollzug eines von einem anderen Notar beurkundeten Kaufvertrags beauftragt sei. Vorliegend sei fiktiver Beurkundungsgegenstand der Erwerb des Grundstücks in Stadt1. Der Auftrag, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Stadt1 zu betreiben, sei eine Vollzugstätigkeit, die mit der Gebühr nach Nr. 22120 KV-GNotKG mit 1,0 in Ansatz zu bringen sei.
Das Landgericht hat die Handakten des Antragsgegners beigezogen. Die vorgesetzte Dienstbehörde das Antragsgegners hat am 17.02.2016 (Bl. 10 ff. der Akten) und am 23.03.2016 (Bl. 33 ff. der Akten) Stellung genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 39 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Kostenberechnung auf 723,52 EUR herabgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner lediglich eine 0,3-Vollzugsgebühr nach Nr. 22111 KV-GNotKG aus dem Wert des Beurkundungsverfahrens, d.h. dem Wert der Grundschuld von 355.000,- EUR, zustehe, mithin insoweit ein Betrag von 220,50 EUR. Ein Fall der Nr. KV 22120 KV-GNotKG liege nicht vor, da jene Kostenvorschrift nur anzuwenden sei, wenn der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren desjenigen Notars zugrunde liege, welche die Vollzugstätigkeit ausübe. Vorliegend habe der Antragsgegner jedoch die bezeichnete Grundschuld beurkundet, auf welche sich seine Vollzugstätigkeit beziehe.
Gegen diesen am 17.10.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am ...