Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorauswahl von Insolvenzverwaltern; Justizverwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des richtigen Antragsgegners im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG betreffend die Vorauswahl von Insolvenzverwaltern.
Normenkette
EGGVG §§ 23, 28-29
Verfahrensgang
Tenor
Die Sache wird dem BGH gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Mit Schriftsatz vom 8.11.2005 (Blatt 5 d.A.) bewarb sich der Antragsteller bei dem AG O1 - Insolvenzgericht - um die Bestellung als Insolvenzverwalter. Der Antragsteller begründete seine Bewerbung mit der im Rahmen seiner 31jährigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts gewonnenen Erfahrung und dem im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen erworbenen Fachwissen. Er verfüge deshalb über die erforderliche Geschäftskundigkeit gem. § 56 Abs. 1 InsO. Weiterhin erklärte sich der Antragsteller bereit, Fragen hinsichtlich seiner Bestellung in einem persönlichen Gespräch zu klären.
Mit von den Insolvenzrichtern des AG O1 unterzeichnetem Schreiben vom 11.11.2005 (Blatt 6 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, teilte das AG O1 - Insolvenzgericht - dem Antragsteller mit, dass derzeit keine Möglichkeit bestünde, ihm Aufträge als Insolvenzverwalter zu erteilen, ohne die bereits hier - überwiegend - langjährig beschäftigten und mit ihrem Bürobetrieb besonders darauf eingerichteten Verwalter zu benachteiligen. Die Frage der Eignung des Antragstellers für dieses Amt könne deshalb zunächst außen vor bleiben. Das Gericht verwies auf die von ihm geführte Statistik. Seit Beginn des Jahres seien 494 Verwalteraufträge erteilt worden. Bei 66 Verfahren sei eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden gewesen. Nur diese Verfahren seien grundsätzlich geeignet, den Verwaltern Einnahmen zu verschaffen, die mehr als nur die eingesetzten Betriebskosten ergäben. Hierbei sei erfahrungsgemäß der Anteil solcher Verfahren sehr hoch, deren Masse den unteren Grenzwert nur knapp überschreite. Diese Verfahren verteilten sich derzeit auf 15 Verwalter. Drei weitere Verwalter wickelten ausschließlich gestundete Verbraucherinsolvenzverfahren ab. Eine feste Liste der Verwalter werde bewusst nicht geführt, da sich jederzeit Bedarf für die Beschäftigung anderer Verwalter ergeben könne. Die Richter teilten dem Antragsteller in diesem Schreiben weiter mit, dass seine Bewerbung zu den Akten genommen werde. Die Frage der Eignung werde in persönlichen Gesprächen und auch mit Aufträgen probeweise geklärt. Erwartet werde neben mindestens guten fachlichen Kenntnissen auch die Bereitschaft und die Fähigkeit zu vertraulicher und flexibler Zusammenarbeit mit dem Gericht. Weiterhin sei eine sehr gute Erreichbarkeit am Gerichtsort und eine Ausstattung des Büros mit einem EDV-System, dass kompatibel zu dem bei Gericht eingesetzten Softwareprogramm "Winsolvenz" sei, erforderlich.
Mit am 7.12.2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG gestellt. Damit wendet er sich gegen das bezeichnete Schreiben des AG O1 - Insolvenzgericht - vom 11.11.2005.
Der Antragsteller ist der Auffassung, das Schreiben des AG O1 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers verstoße gegen das Recht auf gleichen Zugang zu dem Amt des Insolvenzverwalters, das durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet werde. Das Gericht habe keine Prüfung der Eignung des Antragstellers vorgenommen und somit kein Vorauswahlverfahren durchgeführt, dies widerspreche der Rechtsprechung des BVerfG, wonach die Ablehnung eines Bewerbers ohne inhaltliche Prüfung seiner Eignung verfahrensfehlerhaft sei. Aus dem Schreiben ergebe sich nur, dass die Bewerbung des Antragstellers zu den Akten genommen worden sei und ihm derzeit keine Aufträge erteilt würden. Lediglich in allgemeiner Form sei mitgeteilt worden, dass mit Bewerbern in jedem Fall ein persönliches Gespräch geführt werde. Konkret sei ihm jedoch kein persönliches Gespräch angeboten worden. Daraus ergäbe sich gerade nicht, dass er in irgendeiner Form in ein Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Der Antragsteller verfüge über die erforderliche Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters i.S.d. § 56 Abs. 1 InsO. Die Absicherung des Fortbestands vorhandener Insolvenzverwalter in ihrem geschäftlichen Umfeld sei kein gesetzliches Auswahlkriterium, so dass das vorgebrachte Argument, die Zulassung sei nicht möglich, ohne die bereits langjährig beschäftigten und mit ihrem Bürobetrieb darauf eingerichteten Verwalter zu benachteiligen, nicht verfangen könne.
Der Antragsteller beantragt,
1. das Schreiben des AG O1 - Insolvenzgericht - vom 11.11.2005 aufzuheben,
2. die Antragsgegner zu verpflichten, bei Insolvenzverwalterbestellungen am AG O1 auch den Antragsteller zu berücksichtigen, hilfsweise festzustellen, dass das AG O1 verpflicht...