Leitsatz (amtlich)
Keine Gebühr nach §§ 1 Abs. 1 JKostG HE, 1 Abs. 2 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV zu § 4 Abs. 1 JVKostG für auf Akteneinsicht erteilte Negativauskunft in Bezug auf Nachlassakte
Normenkette
BGB § 299; FamFG § 13; JKostG HE § 1; JVKostG §§ 1, 4
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 02.05.2018; Aktenzeichen 3 T 84/17) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Zivilkammer - vom 02.05.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel wendet sich mit ihrer vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 02.01.2018 zurückgewiesen wurde.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf die Darstellung in dem Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2018 (Bl. 47 ff d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Amtsgericht die Kostenrechnung vom 13.07.2016 zu Recht aufgehoben habe, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Vorgang nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit im Sinne der § 1 JKostG HE, § 1 Abs. 2 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 KV zu § 4 Abs. 1 JVKostG gehandelt habe, sondern um ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne des § 13 FamFG.
Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen, die die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 14.05.2018 auch eingelegt hat. Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme vom 22.06.2016 (Bl. 13 f d. A.) und meint darüber hinaus, dass die Adressierung der Auskunftsanfrage an das Nachlassgericht im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung und die funktionelle Unterscheidung des Organs der Rechtspflege nicht als maßgebliche Gesichtspunkte herangezogen werden könnten.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 15.05.2018 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 JKostG HE, 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i. V. m. 66 Abs. 3, 4 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat die den Kostenansatz aufhebende Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis zutreffend bestätigt und deshalb die dagegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu Recht zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kommt eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht. Für die vorliegend von dem Nachlassgericht erteilte Negativauskunft ist keine Gebühr nach §§ 1 Abs. 1 JKostG HE, 1 Abs. 2 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 KV zu § 4 Abs. 1 JVKostG angefallen, da es sich bei dem zugrundeliegenden Vorgang nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt und der Gesetzgeber die Anwendung dieser Bestimmung auf Nachlassangelegenheiten nicht vorgesehen hat. Der Senat folgt bei seiner Bewertung den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22.06.2016 (14 W 295/16) und des Oberlandesgerichts Köln vom 08.01.2018 (2 Wx 277/17).
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in dem zitierten Beschluss unter anderem ausgeführt:
"Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen aufgeführten Verfahren. Auch dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sind schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgen §§ 13, 357 FamFG. Sie sind damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG.
...
Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag.
...
Es obliegt allein dem Gesetzgeber im formalisierten Kostenrecht eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen. Der Justiz kommt kein eigenes Gebührenerfindungsrecht zu."
Das Oberlandesgericht Köln hat darüber hinaus in Ergänzung noch Folgendes dargelegt:
"Im vorliegenden Fall, in welchem der Antrag zudem ausdrücklich an das Nachlassgericht gerichtet war und die Auskunft auf der Grundlage einer bei diesem geführten Nachlassakte erteilt wurde, handelte es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit.
Zudem sind in den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG, der die Geltung des JV...