Leitsatz (amtlich)
Ob die Zustellung eines bei Gericht in unverjährter Zeit eingegangenen, aber nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellten Antrags die Verjährung hemmt (§ 167 ZPO), bestimmt sich nach dem anzuwendenden Sachrecht. Ist ausländisches Sachrecht anzuwenden, findet § 167 ZPO auf Verjährungsfristen keine Anwendung. Zwar haben deutsche Gerichte grundsätzlich deutsches Prozessrecht anzuwenden. Jedoch handelt es sich bei § 167 ZPO in diesem Zusammenhang um eine materiell-rechtlich zu qualifizierende Frist.
Normenkette
BGB § 204 Abs. 1, § 426 Abs. 1; EGBGB Art. 14-15, 27-28, 33 Abs. 3 S. 2, Art. 229 § 47; EuGüVO Art. 69 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 117 Abs. 3; ZPO § 167
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 533 F 218/14) |
Tenor
I. Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von weiteren Verfahrensschritten abzusehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Schriftsätze können eingereicht werden bis ...
III. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ...
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich nach griechischem Recht.
Die Beteiligten sind seit dem 29.08.2012 rechtskräftig geschiedene vormalige Ehegatten. Sie sind beide (ausschließlich) griechische Staatsbürger. Sie heirateten in Griechenland am 16.09.2006. Die gemeinsame Tochter wurde am ... .2010 geboren. Die Trennung erfolgte im Dezember 2010. Im Jahr 2008 erwarben sie zu hälftigem Miteigentum eine Immobilie, die etwa 330.000,- Euro kostete.
Zum Erwerb dieser Immobilie überwiesen die Eltern auf das Tagesgeldkonto des Antragstellers einen Betrag in zwei Raten von 170.000,- Euro mit dem Verwendungszweck "Schenkung Neubau ..." und 30.000,- Euro mit dem Verwendungszweck "Überweisung für das Haus". Der Antragsteller überwies die 200.000,- Euro sodann auf das gemeinsame Baukonto der Beteiligten, von welchem aus die Finanzierung der Immobilie (nebst zwei Krediten über 50.000,- Euro und 80.000,- Euro) bedient wurde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Überweisung der Eltern des Antragstellers als Schenkung allein an den Antragsteller oder an beide Ehegatten zu werten ist.
Der Antragsteller zahlte im Rahmen des Grundstückserwerbs im Jahr 2008 auch die Notarkosten, die Grundbuchkosten und sonstige Nebenkosten, deren hälftigen Ausgleich er mit dem Antrag über einen Betrag von 7.064,84 Euro begehrt.
Mit am 28.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenem und am 27.02.2015 der Antragsgegnerin zugestelltem Antrag vom 27.08.2014 beantragte der Antragsteller neben der Bewilligung von VKH zunächst, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000,- Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2012 zu zahlen. Weiter beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 7.064,84 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit der Antragsschrift wies der Antragsteller auf die drohende Verjährung hin und beantragte, die Bekanntgabe des VKH-Gesuchs sowie die Zustellung des Antrags an die Gegenseite unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags. Mit am 20.04.2015 bei Gericht eingegangenem Antrag änderte der Antragsteller, gestützt auf Artikel 1400 des griechischen ZGB, seinen Antrag und begehrte von der Antragsgegnerin die Herausgabe ihres Miteigentumsanteils in Höhe von 1/2 an der mit Grundbuchbeschrieb näher bezeichneten Immobilie in ... Zug um Zug gegen Haftentlassung, hilfsweise die Zahlungen über 100.000,- Euro und 7.604,84 Euro wie zuvor.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Anträge und machte Verjährung der Ansprüche geltend.
Das Amtsgericht hörte die Beteiligten persönlich an und vernahm die Mutter des Antragstellers sowie die Eltern der Antragsgegnerin als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.11.2018, Bl. 291 ff. d. A., Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers zurück, weil der Antragsteller nicht bewiesen habe, dass eine Schenkung über 200.000,- Euro von seinen Eltern ausschließlich an ihn erfolgt sei und kein Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Kaufnebenkosten bestünde, weshalb die Verjährung dahinsehen könne. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 04.01.2019 zugestellt.
Mit der am 04.02.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss. Er wiederholt und vertieft die Begründung des erstinstanzlichen Verfahrens und meint, § 167 ZPO würde vorliegend dazu führen, dass der Anspruch nach griechischem Recht nicht verjährt sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Wiesbaden vom 18. Dezember 2018 (Az. 1. Instanz: 533 F 218/14 GÜ) dahingehend abzuändern, dass d...