Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Entscheidung vom 02.03.2001; Aktenzeichen 71 Gs - 3351 Js 1102/01) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 16 Qs 60/01 B) |
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2.3.2001 - Aktenzeichen 71 Gs - 3351 Js 1102/01 - wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
1.
Der Beschuldigte hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,- zu erbringen.
2.
Der Beschuldigte hat seinen Pass in amtliche Verwahrung zu geben.
3.
Er darf das Bundesgebiet nicht verlassen.
4.
Er hat sich wöchentlich einmal bei dem für seine Wohnanschrift zuständigen Polizeirevier in Wiesbaden zu melden; die wöchentlichen Meldezeiten im einzelnen bestimmt die Polizei.
5.
Jeden Wohnsitz- oder Aufenthaltswechsel hat der Beschuldigte unverzüglich unter Beifügung einer amtlichen Ummeldebescheinigung schriftlich zu den Akten mitzuteilen.
6.
Er hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Haftverschonung des Angeklagten unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 2.3.2001 unter Ziffern 2 und 3 zur Last gelegten Straftaten des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der richterlich angeordneten Überwachung des Telefonanschlusses ... des Beschuldigten am 8.2.01 (lfd. Nummer 1 - Bl. 13), am 27.2.01 (lfd. Nummer 54 - Bl. 66 f) und am 1.3.01 (lfd. Nummern 76 bis 80 - Bl. 90-94) sowie seiner polizeilichen Observation am 1.3.01 (Bl. 103-105).
Soweit dem Beschuldigten darüber hinaus in einem weiteren Fall unter Ziffer 1 des Haftbefehls zur Last gelegt wird, im Januar 2001 den ... B. mit dem Ankauf von 43 kg Haschisch in Marokko beauftragt und diesem hierfür einen Pkw zur Verfügung gestellt zu haben, besteht zur Zeit jedenfalls kein dringender Tatverdacht. Der in Spanien in Untersuchungshaft einsitzende Zeuge B. hat den Beschuldigten zwar in einem Schreiben seiner dortigen Verteidigerin vom 5.3.01 an den spanischen Ermittlungsrichter unter Nennung von Namen und Wiesbadener Anschrift als verantwortlichen Anführer seines misslungenen Haschischtransports bezeichnet, darüber hinaus in einem Telefonat vom 6.2.01 aus der spanischen Untersuchungshaft mit dem in Wiesbaden ermittelnden Kriminaloberkommissar R. beschuldigt, ihm kurz vor Weihnachten 2000 auf der Zulassungsstelle ... zusammen mit dem Mitbeschuldigten A. als Auftraggeber dieses Transportes das von ihm eingesetzte Schmuggelfahrzeug übergeben zu haben. Dies genügt jedoch im Hinblick auf das weitere Aussageverhalten des Zeugen jedenfalls zur Zeit nicht, den für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht zu begründen. Der Zeuge B. hat nämlich in seiner mittlerweile im Wege der Rechtshilfe vorliegenden zeitlich früheren Vernehmung durch den spanischen Ermittlungsrichter am 5.1.01 gerade nicht den Beschuldigten als die Person benannt, die den zum Transport eingesetzten Lieferwagen erworben und auf ihn zugelassen habe, sondern einen M. wohnhaft im Wiesbadener Viertel ... beschäftigt bei einem städtischen Reinigungsunternehmen, den Beschuldigten in dieser Vernehmung auch im Übrigen nicht erwähnt. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte als Reifenmonteur im ... Reifenhaus beschäftigt. In seiner zeitlich späteren zweiten Vernehmung durch den spanischen Ermittlungsrichter vom 27.2.01 hat der Zeuge B. sodann nur wenige Tage vor der schriftlichen Erklärung seiner Verteidigerin vom 5.3.01 neben einem O. und dessen Bruder lediglich einen als Dritter ebenfalls in den Auftrag verwickelten, in Deutschland wohnenden AB. benannt. Die diesbezügliche Deutung der Staatanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dass mit marokkanischer Zunge gesprochene Worte, Namen oder Ortsbezeichnungen in spanischen Ohren anders angekommen sein könnten, mit "Ab." in der Vernehmung vom 27.2.01 könne der Vorname des Beschuldigten "Ab." gemeint gewesen sein, was seine Stütze auch darin finde, dass in den spanischen Vernehmungsprotokollen vom 5.1.01 und vom 27.2.01 eine Reihe weiterer Abweichungen von der zutreffenden Schreibweise vorkämen - Karl ... Graben oder ... graben, Weiswaden statt Karl ... graben Wiesbaden - vermag vor dem Hintergrund des Gesamtaussageverhaltens des Zeugen B. ohne Weiteres jedenfalls zur Zeit einen dringenden Tatverdacht nicht zu begründen.
Zum Haftgrund teilt der Senat die Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, die bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen den Haftgrund der Verdunklungsgefahr für nicht mehr begründbar hält.
Jedoch besteht jedenfalls ansatzweise der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Verurteilungsfalle auch im Hinblick nur auf die ihm unter Ziffer 2 und Ziffer 3 des Haftbefehls zur Last gelegten Taten mit einer nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe zu ...